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Re: Behindertenrabatt (29896 Klicks)

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Avatar. OPA60  
D-48***, TDI-103 kW-DSG-HL-DBP-BJ 07´07-W8-Leuchte-RNS510 S-PLA-u.v.m.
Verbrauch
13.07.05
Ich weiß nicht wie aktuell die Daten von dir sind, aber auf der Seite für Auto & Motorrad beim ADAC-online ist die Tabelle immer recht aktuell, deswegen stelle ich sie hier nochmals ein, ich habe sie mit deinen Daten auch nicht abgeglichen, insofern könnte es zu Überschneidungen kommen, jedoch sollte man erwähnen, dass die Angaben ohne Gewähr und nicht rechtsverbindlich sind:

Qeulle

Ich führe dies hier komplett auf, weil ich nicht weiß, ob auch Nicht-ADAC-Mitglieder auf diese Seiten Zugriff haben!

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Neuwagenkauf: Vergünstigungen für Behinderte



Wir haben für Sie bei den Herstellern nachgefragt: Viele Fahrzeughersteller bieten Sondernachlässe beim Neuwagenkauf auf Basis der "Unverbindlichen Preisempfehlung" ("Listenpreis") an. Den Rabatt gibt's dann über den Händler, der in der Regel eine Rückvergütung über den Hersteller erhält. Natürlich hat der Händler das letzte Wort, d.h. mit diesem müssen Sie verhandeln, denn in seinem Ermessen liegt letztlich die Rabattgewährung. Nicht unerheblich ist Ihr Verhandlungsgeschick, denn - wie Sie unten in der Tabelle sehen - oftmals gibt's einen Spielraum seitens des Händlers.
Vorausgesetzt wird im Allgemeinen ein Behinderungsgrad von mindestens 50% mit Merkzeichen "G", "aG", "H" oder "Blind". Teilweise wird dem Behinderten eine Mindesthaltedauer auferlegt oder die Vorlage des Behindertenausweises gefordert und wichtig ist auch, dass das Fahrzeug auf den Behinderten (also auch auf ein behindertes Kind) zugelassen wird. Einzelheiten hierzu klären Sie bitte am besten selbst mit dem Verkäufer ab. Alle Angaben sind selbstverständlich unverbindlich!


Hersteller.....Behindertennachlass.....Voraussetzungen

Audi
15% auf Neufahrzeuge ab März 2003, nicht auf Dienst- und Gebrauchtfahrzeuge.
Behinderung über 50% und Merkzeichen G (gehbehindert) aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder B (blind), Mindesthaltedauer: 6 Monate, Zulassung auf Behinderten selbst, bis 2 Fahrezeuge pro Jahr.

BMW
11% Nachlass möglich, evtl. mehr, VHS über Händler. Nachlass auch möglich für Umbauten als Unterstützung für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Merkzeichen: G und AG, Behinderung mind. 50%, Voraussetzung: Zulassung auf Behinderten.

Daimler Chrysler Deutschland GmbH
Vertriebskonzept für Behindertenrabatt wird erstellt. Momentan gibt's nur beim Kauf eines Smart einen Nachlass von 1000 €, wenn das Kfz von einem Aufbauhersteller behindertengerecht umgebaut wird. Alle andere ist VHS.

Citroen
Rabatt über Händler ca. 15%, alles weitere VHS.
Gültiger Behindertenausweis und Behinderung mindestens 50% plus Merkzeichen, G, aG, B, H.

DAIHATSU
Rabatt ist Verhandlungssache der Händler.
50% Behinderung/Versehrtheit.

Fiat
Rabatt ist VHS über Händler.
50% Behinderung und Merkzeichen G, aG, H, B.

Ford
Rabatt bis 20%
50% Behinderung (Gehbehinderung), Merkzeichen: aG und G.

HONDA
Unterstützend gefördert werden 10%, obliegt jedoch dem Händlerermessen.
Voraussetzung: ab 50% Behinderung ohne Merkzeichen. Nachlassfähig ist auch die metallic Lieferung, allerdings ohne Fracht und Zubehör. Kfz muss mindestens 6 Mon. auf Halter zugelassen sein.

Hyundai
Rabatt im Ermessen des Händlers, VHS.
Behinderung mind. 50% Ausweis bei Händler vorzeigen. Mindesthaltedauer 6 Mon.

ISUZU
Kein Rabatt!

Jaguar/Land Rover
15% für Endkunden.
50% Behinderung und Merkzeichen aG, G, H und B. Mindesthaltedauer 6 Monate.

KIA
Empfohlene Rabatte liegen zwischen 10 - 15%.
Voraussetzung: Behindertenausweis. Mindesthaltedauer 2000 km oder 6 Monate und Zulassung auf Behinderten - auch auf Kinder.

Lada
10% Rabatt über Händler.
Merkzeichen erforderlich!

Mazda
Kein Rabatt!

Mitsubishi
15% Behindertenrabatt.
Merkzeichen: aG, H, BL.

Nissan
Kein Rabatt! Zuschuss nur für Umbauten als Einzelfallentscheidung. Rabatt soll eingeführt werden.

Opel
Keine genaue Angabe über den Hersteller. VHS!
Der Kunde muss Nachweis über die Behinderung beim Händler erbringen,

Porsche
Kein Rabatt!

Peugeot
Peugeot verweist auf die Händler. Ein möglicher Nachlass läuft nur über diese und wird ausschließlich von diesen entschieden.

Renault
Rabatt von 15% gibt's für Selbst- und Mitfahrer.
Kunde muss Mitglied bei BbAB e.V. (Bund behinderter Auto-Besitzer) *) sein. Dies kann man ab 50% Behinderung und Merkzeichen G, aG, H und B werden. Keine Mindesthaltedauer!

Skoda
15% Rabatt!
Mind. 50% Behinderung, keine Merkzeichen, aber Mindesthaltedauer 6 Monate.

SAAB
Empfehlung vom Hersteller an Händler 15%. Steht im Händlerermessen.
Behindertenausweis muss vorgelegt werden!

Seat
Rabatt 15%, Ansprechpartner sind allein die Händler.
Behindertenausweis muss vorgelegt werden und Grad der Behinderung mind. 50% plus Merkzeichen G, aG, H, B. Zulassung auf berechtigte Person.

Subaru
Kein Rabatt!

Suzuki
Über Händler direkt üblicherweise 8%, VHS!
Versehrtenausweis mit dem Grad der Versehrtheit von mind. 50% erforderlich. Kein Merkzeichen, keine Mindesthaltedauer!

Toyota
Nachlass 10 - 12% (Empfehlung von Hersteller)!
Gültiger Behinderten/Versehrtenausweis, Behinderung mindestens 70% und Merkzeichen G, aG, B oder H. Mindesthaltedauer 6 Monate und Zulassung auf Behinderten.

Volvo
Rabatt zwischen 10 - 20%, Einzelfallentscheidungen der Händler, VHS!
Merkzeichen: G, aG, B, H. Behinderung mindestens 50% und Eintrag in den Behindertenausweis. Zulassung auf Behinderten (auch Kinder).

VW
15% Rabatt!
Behinderungsgrad über 50% in Koppelung mit Merkzeichen G, aG, B und H. Ausnahmsweise kein Eintrag auf Behinderten notwendig, dann aber muss Behinderung (beispielsweise Armproblem) und Hilfsmittel durch TÜV oder DEKRA bescheinigt oder in Fahrerlaubnis verankert sein (Bsp. Lenkraddrehknauf). Mindesthaltedauer 6 Monate. Zulassung auf Behinderten selbst, auch Kinder, nur ausnahmsweise auf Eltern (Bsp: bei sozialer Härte).

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KFZ-STEUER

Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer


Die Steuerbefreiung erhalten Schwerbehinderte, die einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzen, die die Merkzeichen „H“ (Hilflos), „Bl“ (Blind) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) enthalten.

Weiterhin steuerbefreit sind Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 % betrug.







Steuerermäßigung von 50 %


Die Kfz-Steuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen „G“ (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Seit dem 01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus. Diesen Ausweis erhalten Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.
Die Steuerermäßigung hängt davon ab, dass der Schwerbehinderte auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet. Es besteht hier ein Wahlrecht des Behinderten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.







Behinderter als Halter des Fahrzeugs


Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muß beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen wie Krafträder oder auch Wohnmobile beantragt werden. Das Fahrzeug muß auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlaß vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).

Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlaß vom 12.06.1984 - S - 6114 A - 24/84; DB 1984/1908).







Inhalt der Steuerbegünstigung


Die Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.

Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Steht die Fortbewegung des Behinderten jedoch nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt insoweit die Steuerbegünstigung.

Steuerunschädlich ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Behinderten im Vordergrund steht.

Nimmt der Behinderte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten mit, so ist dies steuerunschädlich; eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senator für Finanzen Bremen, 29.05.1984, S - 6114 - 2500).







Steuerschädliche Eigennutzung


Die gewährte Steuervergünstigung entfällt stets, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen gelegentliche Mitnahme Dritter - verwendet wird. Steuerschädlich ist auch die gelegentliche Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke. Dabei ist es unerheblich, ob diese Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden.

Nicht steuerschädlich ist dagegen das Mitführen von Anhängern, die zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch benutzt werden; auch das Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.







Steuerschädliche Nutzung durch Dritte


Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt, dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.






Steuerunschädliche Nutzung durch Dritte


Die Benutzung durch Dritte ist nur ausnahmsweise dann unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten geschieht.
Fährt also ein Dritter im Beisein des Behinderten das Fahrzeug, so ist dies stets unschädlich. Ebenso gilt dies z. B. für Abholfahrten durch einen Dritten, da diese mittelbar ebenfalls der Fortbewegung des Behinderten dienen. Hierzu zählen auch alle Fahrten, die mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeuges zusammenhängen, da sie eine Bedingung für die Benutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten darstellen.

Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der Behinderte gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, so daß die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 03.04.1980, S - 614).







Folgen bei steuerschädlicher Nutzung


Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.






Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub


Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Nichtbehinderten, kann dem Finanzamt im vorhinein angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Steuerbegünstigung unverändert weiter.
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Vergünstigungen in der Kraftfahrzeugversicherung


Seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen Mitte 1994 haben die meisten Versicherungsgesellschaften den Schwerbehindertennachlass sowohl in der Kraftfahrzeugkasko- als auch der -Haftpflichtversicherung gestrichen. Während vor der Freigabe der Tarife seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft vorgeschrieben wurde, dass der Behindertennachlass als Sozialrabatt zu gewähren sei, besteht diese Verpflichtung nunmehr nicht mehr. Es steht daher jeder Versicherungsgesellschaft frei, einen solchen Rabatt noch freiwillig zu gewähren. Der ADAC hat keine Erkenntnisse darüber, welche Gesellschaften nunmehr noch einen Schwerbehindertennachlass anbieten.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade die Einführung anderer Rabatte für die Allgemeinheit (z. B. Wenigfahrer-/ Garagenrabatt) die Versicherungen generell dazu veranlasst hat, den Schwerbehindertenrabatt nicht mehr zu gewähren. Wegen der großen Anzahl von Versicherungen (über 100) kann der ADAC auch keine Abfrage starten, wer den Rabatt noch gewährt. So bleibt nur die Möglichkeit, sich bei der ausgewählten Versicherung danach zu erkundigen, ob dort der Nachlass noch eingeräumt wird. Personen, die von ihrem Versicherer im laufenden Vertrag den Schwerbehindertennachlass eingeräumt bekommen, sollten sich dort erkundigen, ob dieser auch beim Fahrzeugwechsel noch gewährt wird.
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Steuerliche Vergünstigungen beim Halten von Kraftfahrzeugen durch Behinderte: Lohnsteuer, Einkommenssteuer



Werbungskosten Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
Rückwirkende Inanspruchnahme einer Behindertenvergünstigung




Werbungskosten


Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt oder bei denen ein Grad der Behinderung zwischen 50 % und 70 % sowie zusätzlich eine Geh- oder Stehbehinderung besteht (Merkzeichen G bzw. aG), können für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten die tatsächlichen Kosten geltend machen. Der Umfang der Behinderung muß durch eine amtliche Unterlage nachgewiesen werden.

Statt der tatsächlichen Kosten kann auch der für Dienstreisen maßgebende Pauschbetrag von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden (BdF vom 15.01.1975, S - 2353). Werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrzeugkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, so sind die gesamten Aufwendungen im einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu müssen alle während des Jahres anfallenden Kosten für das Fahrzeug einschließlich Reparaturen, Reifen, Steuern, Versicherung, Abschreibung sowie Kreditzinsen festgestellt werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für eine Garage.

Sämtliche so ermittelten Kosten werden addiert und durch die Gesamtjahresfahrleistung geteilt. Das Ergebnis sind die durchschnittlichen jährlichen Kilometerkosten.
Mittagsheimfahrten werden auch bei Behinderten nur dann anerkannt, wenn eine Arbeitspause von etwa vier Stunden gegeben ist (BFH BStBl 1976 II, 452).

Bei Behinderten, die keinen eigenen Führerschein haben oder aufgrund ihrer Behinderung nicht fahren können (z. B. Blinden) und deshalb von Dritten täglich einmal zur Arbeit gebracht und abgeholt werden, sind die Kosten der Leerfahrt bei Hin- und Rückfahrt in voller Höhe abzugsfähige Werbungskosten (OFD Frankfurt 30.03.1965, S - 2193 A; BFH BStBl 1978 II, 260).







Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG


Bei einem Grad der Behinderung um 80 % oder einem um 70 % bei gleichzeitiger erheblicher Geh- oder Stehbeeinträchtigung (Merkzeichen G bzw. aG) können Kraftfahrzeugkosten, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag des § 33 b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen können hier also nicht berücksichtigt werden, soweit sie bereits als Sonderausgaben steuerlich erfaßt sind. Im übrigen können die Kosten auch pauschaliert werden. Die Behinderung muß durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Bei Privatfahrten werden 3.000 km pro Jahr ohne Nachweis als angemessen angesehen (Pauschale). Dies bedeutet bei einem Kilometersatz von EUR 0,30 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 900,--. Eine höhere Kilometerleistung wird anerkannt, wenn sie durch Behinderung verursacht ist und durch Fahrtenbuch oder in anderer Weise glaubhaft gemacht wird (BFH BStBl 1968 II, S. 415; FG Kassel, EFG 2001/213).

Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind, in angemessenem Rahmen, alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze der Angemessenheit nach Auffassung des BFH, Urteil vom 02.10.1992, BStBl 1993 II, S. 286, in aller Regel überschritten (vgl. auch BFH, Urteil vom 15.11.1991, HFR 1992, 178; BFH, Urteil vom 22.10.1996, NJW 1997, 2136; BFH, Urteil vom 26.03.1997, HFR 1997, 755 sowie BStBl 1996 I S. 446); einen Ausnahmefall behandelt BFH, Urteil vom 13.12.2001, BB 2002/449.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Kraftfahrzeugkosten nicht bei Behinderten, sondern bei einem Dritten entstanden sind, auf den der Pauschbetrag für Behinderte nach § 33 b Abs. 5 EStG übertragen worden ist. Hierbei werden allerdings nur die Fahrten berücksichtigt, an denen der Behinderte teilgenommen hat. Die Teilnahme weiterer Personen neben dem Behinderten ist unschädlich.

Neben dem Behindertenpauschbetrag des § 33 b EStG können bei Verwendung eines Taxis statt des eigenen Kraftfahrzeuges die Taxikosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden (Bayer. FME vom 05.05.1976, 31 - S 2286 - 7/2 - 24634).

Der Behindertenfreibetrag wird auch dann gewährt, wenn er für einen geh- oder stehbehinderten Ehegatten oder ein Kind in Anspruch genommen wird (Bayer. FME vom 02.12.1970, S - 2357 - 2/16 - 72982).







Rückwirkende Inanspruchnahme einer Behindertenvergünstigung


Grundsätzlich ist der Erlass oder die Erstattung von Steuern erst von dem Kalenderjahr an möglich, in dem der Steuerpflichtige den Antrag auf Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat. Der Steuerbetrag kann aber auch für Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung beim Versorgungsamt erlassen oder erstattet werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, daß ihm in dem betreffenden Kalenderjahr infolge Körperbehinderung Mehraufwendungen erwachsen sind. Bei einer rückwirkenden Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für vorhergehende Kalenderjahre nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides kann die Steuer nach § 227 AO erlassen oder erstattet werden, soweit die Bestandskraft eingetreten ist und die einschlägigen Berichtigungsvorschriften eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht zulassen (BdF vom 30.01.1980, IV B 5 - S - 2286 - 1/80).
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Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte


Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Blinde

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden können durch Ausnahmegenehmigungen Vergünstigungen im ruhenden Verkehr gewährt werden.

Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Als Nachweis für das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung kommt i.d.R. in Betracht

ein Ausweis für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit dem Merkzeichen „Bl“ oder
ein Bescheid eines Versorgungsamtes
eine gesonderte Bescheinigung eines Versorgungsamtes über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen.
Die Ausnahmegenehmigung wird in aller Regel gebührenfrei auf zwei Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung kann auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, erteilt werden.

Der von der Verwaltungsbehörde ausgestellte Parkausweis ist am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen. Vorzugsweise sollte dies durch Anbringung hinter der Frontscheibe erfolgen.

Behinderten mit einer Ausnahmegenehmigung ist folgendes erlaubt:

Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). Die Ankunftszeit muß sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.


Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290/292 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).


Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.


Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.


Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.


Das Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.


Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Parkerleichterungen können dann in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Es können auch allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte (aG und Bl) eingerichtet werden. Diese Flächen werden mit Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ und mit dem Zusatzschild 1044-10 „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet

Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 35,-- erhoben. Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme (BVerwG DAR 02, 470). Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann nach den polizeirechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 1989, 245).

Parkerleichterung für Ohnhänder (Ohnarmer) und Kleinwüchsige

Auch Ohnhänder und Ohnarmer erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung an den Innenseiten der Windschutzscheibe gut sichtbar und lesbar anzubringen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.

Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelm-Tragepflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte und von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte bzw. das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. In einer ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, daß der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung wird dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, unbefristet erteilt.

Auflagen im Führerschein

Das deutsche Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Führerscheinbewerbers begründen können. Ergeben die Untersuchungen, dass der Antragsteller bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.


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Schwerbehindertenausweis und Parkberechtigung

Der Ausweis sieht wie folgt aus, erlaubt aber nicht ein Parken auf Behindertenparkplätzen, hierzu muss man im Rathaus des Wohnortes einen Extra-ausweis beantragen (Bild folgt weiter unten)

C2312152_L20.jpg.

Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

Zur Verwirklichung der Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - benötigen Sie einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Die Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie(**) stellt den Ausweis aus, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Ausweis





dient dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und der Höhe des GdB und damit der Wahrnehmung der Rechte u.a. gegenüber dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie / Integrationsamt,

dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleichen), die schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - oder nach anderen Vorschriften zustehen.

Er gilt als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Regelfall von dem Datum an, an dem Ihr Antrag bei der Außenstelle eingegangen ist. Dieses Datum wird in den Ausweis eingetragen. Hiervon abweichende Feststellungen sind möglich.


Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen

Neben dem GdB sind vielfach weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Außenstelle trifft in dem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - stets auch die hierfür erforderlichen Feststellungen.

Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechend vorgedruckte oder durch Stempelaufdruck eingetragene Merkzeichen.

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

G
Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung.


gesundheitliche Merkmale ...

aG
Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung


gesundheitliche Merkmale ...

H
Feststellung von Hilflosigkeit.


gesundheitliche Merkmale ...

RF
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenermäßigung beim Telefonhauptanschluss.


gesundheitliche Merkmale ...

B
Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.


gesundheitliche Merkmale ...

BL
Feststellung von Blindheit
weitere Hinweise zum Landesblindengeld ...

gesundheitliche Merkmale ...

GL
Feststellung von Gehörlosigkeit.


gesundheitliche Merkmale ...

1. Kl
Feststellung der tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 v.H.).


gesundheitliche Merkmale ...


Wird festgestellt, dass der GdB mindestens 50 beträgt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und/oder H vorliegen, wird ein Ausweis mit einem orangefarbenem Flächenaufdruck ausgestellt.

Gleiches gilt für den Personenkreis der Gehörlosen ( Merkzeichen Gl ).

Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr wird zu diesem Ausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke benötigt. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie hier ...

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Wird bei einem GdB, der weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt, festgestellt, dass

die Funktionsbeeinträchtigung/en zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat/haben oder

die Funktionsbeeinträchtigung/en auf einer typischen Berufskrankheit beruht/beruhen,

stellt die Außenstelle zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung aus.

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Parkbereichtigung und ihr Aussehen

Vorderseite:

parkaus1.jpg.


Rückseite mit Lichtbild:

parkaus2.jpg.

Abweichend hierzu gibt es noch eine andere ältere Ausführung:

(leider kein Bild)

Aber nur dieser Ausweis berechtigt zusammen mit dem Schreiben Merkblatt der jeweiligen Ortschaft, wo der Antrag gestellt wurde zum kostenfreien Parken, sowie auf Behindertenparkplätzen und in Fussgängerzonen bis 3 h, etc., der Ausweis muss gültig sein, also nicht abgelaufen, weil diese Ausweise immer wieder verlängert werden müssen und ist nur dann gültig, wenn er mit der dort eingetragenen Nr. gut sichtbar durch die Frontscheibe angebracht ist oder auf dem Armaturenträger liegt.



LG

OPA60

"Strebe niemals nach den Dingen, die auch Dümmeren gelingen!"
"Das Menschen Leben gleicht der Brille, man macht viel durch." Heinz Erhardt


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