Hallo,
nach §12 3b STVO dürfen Kraftfahrzeuganhänger nicht länger ohne Zugfahrzeug 14 Tage im öffentlichen Parkraum geparkt werden.
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Wohnwagen und anderen Anhängern.
Wenn man den Wohnwagen am Auto angekuppelt parkt, dann gilt die Zeiteinschränkung nicht.
Für Kraftfahrzeuge gibt es keine Zeiteinschränkung für das Parken, solange sie angemeldet und versteuert sind.
Man ist aber trotzdem verpflichtet nach dem Fahrzeug regelmäßig zu sehen.
Gruß