Etwas zur Gesetzeslage:
Nach der Schuldrechtsreform kann man eine Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn diese fruchtlos verstreicht, kann man vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Bei der Rückabwicklung muss man sich die gefahrenen Kilometer anspruchsmindernd anrechnen lassen. Üblicherweise nach der Formel 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene Kilometer.
Wichtig ist also, dass eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wird, schriftlich am Besten per Fax, um so den Zugang belegen zu können. Vorsorglich anrufen lassen durch einen Zeugen, ob das Fax engegangen ist, dann kann nichts mehr schiefgehen. Wenn die Frist verstrichen ist: Rücktritt erklären und Kaufpreis zurück verlangen.
Problem: Wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Was unerheblich ist, liegt im Auge des Betrachters. Die Rechtsprechnung hierzu ist in der Regel nicht hilfreich, da jeder Fall anders liegt.
P.S.: Die mehrfachen Nachbesserungsversuche (exakt 2 nach neuer Rechtslage)muss man sich nur gefallen lassen, wenn man versäumt, eine Frist zu setzen.
Gruß