Hallo,
hier wird anscheind einiges durcheinander geworfen.
Man muß zuwischen Kasko und Haftpflicht unterscheiden.
Beim unverschuldeten Unfall darf der Geschädigte unter gewissen Umständen auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten der Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. (sog.130% Regel)
Beim selbstverschuldeten Unfall ist maximal der Wiederbeschaffungswert die Entschädigungsgrenze, außer es handelt sich um ein neuwertiges Fahrzeug, da greifen wieder andere Regeln.
Weiterhin heißt das ganze Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit und bedeutet in der Tat, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit leistet, z.b. Rotlichtverstoß oder sich der Fahrer bückt, weil was runtergefallen ist.
Es wird nicht geleistet bei Alkohol oder Drogen oder bei grob fahrlässig ermöglichten Diebstahl des Fahrzeuges. Dies ist aber zum einen abhängig vom Versicherer, als auch von der Tarifgeneration. D.h der gleiche Versicherer leistet nicht beim Kunden A, der schon seit 10 Jahren dort versichert ist, weil er noch einen alten Tarif hat, beim Kunden B, der seit Januar Kunde ist, wird aber geleistet, weil es die neueste Tarifgeneration so vorsieht.
Gruß
Dirk