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Nie Wieder Schmidt&Hoffmann in Kiel (3884 Klicks)

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HDE (Gast)  
11.07.08
Voweg, wer anständigen Service will, geht zu Rathje (VW-Händler) in Bordesholm.

Ich hatte (wie so viele) einen Getriebeschaden bei meinem Touran.

Bevor ich zur endgültigen Schadensbehebung die VW-Werkstatt in Bordesholm aufgesucht hatte, war unser Auto bei Schmidt&Hoffmann in Kiel gelandet. Aus heutiger Sicht unser größter Fehler.
Gem. Auftragsbestätigung sollte vor Reparatur eine Schadensfeststellung erfolgen. Diese Leistung war mit € 0,-- angesetzt. Telefonisch habe ich dann vor Reparatur zusätzlich um einen Kostenvoranschlag gebeten. Hierbei wurde mir weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt, dass hiefür eine Gebühr anfallen wird.

Ein Vergleichsangebot der Firma Rathje aus Bordesholm hat dann ergeben, dass das Angebot für das Getriebe von Schmidt&Hoffmann um 10% über der unverbindlichen Preisempfehlung von VW lag. Dies fand ich schon einmal eigenartig, so ist aber Marktwirtschaft. Ich habe somit den Auftrag an die Fa. Rathje vergeben

Zu unserer Überraschung habe ich einige Zeit später eine Rechnung der Fa. Schmidt&Hoffmann über EUR 250,-- für die Schadensfeststellung erhalten.

Auszug aus dem Schriftverkehr mit Schmidt&Hoffmann:

Gem. der mir vorliegenden Auftragsbestätigung ist der Vorgang „Schadensfeststellung vor Reparatur“ mit einem Betrag von EUR 0,-- angesetzt worden.

Das Getriebe zur Schadensfeststellung ein- und auszubauen wurde weder von mir beauftragt, noch ist dies im Auftrag vom 25.04.2008 vermerkt worden. Die rechtliche Grundlage für Ihre Rechnungsstellung ist somit nicht gegeben.

Beauftragt wurde von mir nur ein Kostenvoranschlag, der gem. Auftragsbestätigung nicht kostenpflichtig aufgeführt ist.

Ein allgemeiner Verweis in Ihrer Auftragsbestätigung auf ihre „Ausführungen von Arbeiten …. und für Kostenvoranschläge“ stellt ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Ihre Rechnungsstellung dar.

So steht zwar unter Punkt II. Ihrer Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag Nr. 2.:

„Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.“

Wie in Ihren Bedingungen beschrieben, bedarf es einer Einzelfallvereinbarung, die mit dem Auftrag nicht erfolgt ist.

Hinzu kommt, dass gem. § 632 Abs. 3 BGB bestimmt ist, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Darin kommt die Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, der Kostenvoranschlag zähle zu den berechtigten Erwartungen des Publikums zu den Gemeinkosten des Unternehmens.

Im Ergebnis kann der Unternehmer den Aufwand für die Erstellung des Kostenvoranschlages vom Kunden aber nur vergütet verlangen, wenn hierüber eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung getroffen wurde und zwar vor dem Zustandekommen der Vereinbarung über die Erstellung des Kostenvoranschlages.
Voraussetzung ist somit eine individualvertragliche Vereinbarung. In allgemeinen Geschäftsbedingungen wird man eine Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen – auch bei Branchenüblichkeit – nicht regeln können.

Wie Sie meinen vorherigen Ausführungen entnehmen können, habe ich

• weder den Ein- und Ausbau des Getriebes beauftragt,
• noch wurde mir mitgeteilt, dass dies für die Schadensfeststellung erforderlich sei und
• ich habe keine schriftliche Vereinbarung unterschrieben, dass der Kostenvoranschlag
kostenpflichtig ist.


Erst nachdem ich den v.g. Sachverhalt dargelegt hatte und edliche an uns gerichtete Mahnungen erfolglos blieben, haben wir uns auf einen Vergleich geeinigt.

Ich möchte hier betonen, dass ich mich nicht gegen die Bezahlung gewährt hätte, wenn ich hierüber im Vorwege aufgeklärt worden wäre. Des Weiteren wäre der Auftrag auch nicht entzogen worden, wenn der Preis gestimmt hätte.

Also wer einen ehrlichen, fairen, günstigen Service wünscht, geht nicht nach Kiel zu Schmidt&Hoffmann.
ThemaAutorDatum/Zeit

Nie Wieder Schmidt&Hoffmann in Kiel (3884 Klicks)

HDE11.07.08



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