Hallo R.L.
sorry, dass ich so spät antworte. Ich hatte erst letzte Woche das Abschlußgespräch mit meinem Rechtsanwalt. Auf Anraten des Amtsgerichts Flensburg wurde folgender Vergleich geschlossen: IMS-Makler zahlt mir 1.000,-- Euro. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu 3/4 zu meinen Lasten (bezahlt meine Rechtsschutzversicherung) und zu 1/4 an IMS. Beide Seiten haben den Vergleich angenommen. Daraus ersieht man, dass meine Klage nur einen geringen Erfolg hatte, ich aber damit zufrieden sein muss: Zitat"...der Kläger (ich) wäre der Erste, der überhaupt etwas von der Beklagten (IMS-Makler) bekommen würde. Sämtliche Klagen gegen die Beklagte sind bislang abgewiesen worden. Ein paar (!!!!!) dieser Rechtsstreitigkeiten hat sogar der vorliegend zuständige Richter (!!!!) entschieden. Es ist daher äußerst fraglich, ob dieser Richter von seiner bisherigen Auffassung von der Funktion der Beklagten (als Vermittler und nicht als Verkäufer) abrücken wird". Die in Klammer gesetzten Kommentare sind von mir. Da Flensburg ca. 600 km entfernt ist und ich mit einer Vorladung zur Hauptverhandlung rechnen musste, war mir das Kostenrisiko zu hoch, da ich die Auslagen selbst hätte tragen müssen, wenn ich verliere.
Ich bin davon überzeugt, dass diese Angelegenheit bei dem für meinen Wohnort zuständigen Amtsgericht anders gelaufen wäre. In Flensburg gehen halt die Uhren anders. Vielleicht gibt es dort zu viele Golf- oder Yachtclubs. Wie soll man es sich sonst erklären, dass sogar in einem landgerichtlichen Urteil (ebenfalls im Zusammenhang mit IMS) festgestellt wurde, dass, wenn IMS die Formulierung "Wir verkaufen" verwendet, es sich nicht um einen Verkauf, sondern im Makler-und Handelsvertreterbereich um ein allgemeines Synonym für "Vermittlung" handelt. Da kann man sehen, welche Klimmzüge unternommen werden, um der Sache den "richtigen Drall" zu geben. Sehr, sehr verbraucherfreundlich (ironisch gemeint). Für mich ist nach wie vor der Begriff "verkaufen" etwas anderes als "vermitteln".
Fazit und Empfehlung: Grundsätzlich bei Bestellungen, bei denen der Verkäufer seinen Sitz weit entfernt hat, darauf bestehen, dass der Gerichtsort der eigene Wohnort ist. Sollte der Verkäufer dies nicht akzeptieren, muss man davon ausgehen, dass er mit unzufriedenen Kunden und somit mit Klagen rechnet. In diesem Fall sollte man sich einen anderen, kundenfreundlicheren Geschäftspartner suchen.
So, ich habe fertig, ist etwas lang geworden, was soll's.
Gruß
Klaus