hallo und guten Tag @ all im Forum bzw. alle Betroffenen
(IMS-Mitleser natürlich ausgenommen)
nach Durchsicht einiger Forumsbeiträge möchte ich folgende Anregungen geben:
1. Bündelung aller Kräfte statt vereinzelter Aktionen (was niemanden bevormunden soll),
d.h. Bildung eines Kopf-Teams mit Zuweisungen verschiedener Aufgabenbereiche (werden hier
nicht erläutert - nur im Einzelgespräch)
2. Sammlung aller Unterlagen, wie es schon utjow tut, an zentraler Stelle, insbesondere
Schriftverkehr mit IMS/CTN, Schriftsätze der vertretenden Anwälte (incl. Klageschriften),
mit Einverständnisserklärung der Einsender zur Nutzung in Einzelverfahren bzw. Weitergabe
an die ermittelnden Stellen zur Sicherung der Beweislage
3. Klärung ob sich unter den Betroffenen oder in deren Umfeld ein oder mehrere (Staats-)Anwälte
befinden, die unterstützend tätig werden möchten
Wie ist eure Meinung dazu - sollte man es so evtl. besser anpacken können?
Sollte es wie o. g. nicht funktionieren sollen/wollen hier ein Aufruf in eigener Sache:
Bitte um Zusendung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen von Betroffenen wie unter 2. genannt,
unabhängig davon, ob die "Verträge" noch laufen oder bereits vom Kauf zurückgetreten wurde - natürlich
auch, sollte oh Wunder mal ein Fahrzeug ausgeliefert worden sein.
Zusendung per Mail an
hac1212@freenet.de, postalisch auf CD bzw. in Kopie (auch per Fax möglich), Adresse
bzw. Nummer wird nach Kontaktaufnahme per Mail unter Angabe einer überprüfbaren Festnetznummer (kein
Handy !!) und Überprüfung per Rückruf bekannt gegeben, Kosten für postalische Zusendungen (Kopien/Datenträger
/Porto) werden im üblichen Rahmen ersetzt.
Also Leute tut was für euer Geld und macht mit .......
- by the way - es gibt einen internen Bericht des BVfK - versucht mal daran zu kommen - soll mächtig aufschlußreich
sein....
@ utjow - bitte um Kontaktaufnahme - Absprache über mail - danke.
und nochwas zur Theorie:
Zitat RA: Ist bei einem geschlossenen Kaufvertrag auf Seite des "Verkäufers" von vorne herein klar, das er
nicht beabsichtigt seinen Teil des Vertrages einzuhalten, ist der Vertrag seit Abschluß nichtig.
Ein Rücktritt muß daher nicht erklärt werden, Ersatzpflichten entstehen dem Käufer nicht - der
Verkäufer ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet und in vollem Umfang regresspflichtig.
Ist ein Verkäufer auf Anfrage nicht in der Lage oder Willens, dem Kunden gegenüber Unterlagen
beizubringen die Ihm im normalen Rechtsgeschäft mit Dritten zugänglich sind (Auftragsbestätigungen/
Produktionsbestätigungen) ist dieses natürlich, insbesondere bei so schlechter Presse, ein Indiz
auf die "Seriösität" des Händlers.
Ist ein Verkäufer zur Rückleistung gezahlter Beträge im vollem Umfang nicht bereit und verweist
dabei auf seine AGB in denen ein pauschalierter Prozentsatz (10 - 15 %) ausgewiesen ist, so steht
dieses im Gegensatz zu ergangenen Grundsatzurteilen des BGH, die Klausel ist damit unwirksam,
dem Verkäufer entstandene tatsächliche Kosten sind einzeln nachzuweisen und können geltend gemacht
werden, ein Abzug bei Rückzahlung gezahlter Beträge nach Rücktritt ist jedoch unzulässig.
Zur Sicherung von Teilen von geleisteten Vorauszahlungen eines Käufers sollte, wenn ein Verkäufer
auf dem Bestehen eines Kaufvertrages verweist, vom Vertrag zurückgetreten werden, eventuell einbe-
haltene Beträge sind ebenso wie alle weitere Kosten vom Käufer einklagbar.
Sollte der begründete Verdacht bestehen, das ein Verkäufer Rechtsgeschäfte abschließt mit dem Vorsatz,
diese tatsächlich nicht erfüllen zu wollen, sollte Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt
werden, gegen Angestellte der Unternehmen wegen Beihilfe.
laßt euch diesbezüglich beraten
bis denne