Hallo Stefan,
vielleicht müssen wir den Opelhändlern gegenüber forscher und informierter auftreten.
Hier zum Beispiel ein interessantes Zitat aus der c't 2002, Heft 16, Seite 85:
c't: "Steht dem Kunden für die Wartezeit leihweise ein Ersatzprodukt zu?"
Rechtsanwalt Kai Mielke (www.ra-mielke.de): "Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass, sofern ein Geschädigter wegen eines schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen kann, der Schädiger ihm die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen hat oder - so müsste man hinzufügen - ihm eine gleichwertige Sache zur Verfügung stellen muss."
Also, für mich ist die Aussage klar: innerhalb der Gewährleistungsfrist (nicht zu verwechseln mit der Garantie) von 2 Jahren (Neuwagenkauf seit November 2001) ist der Händler verpflichtet, mir einen Leihwagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bleibt mur wie immer das Problem: "Recht haben und Recht bekommen...".
Und Tschüs
Oliver