D-516*, Mercedes A160 CDI Blueefficiency Avantgarde (W169) 16.05.06 | Administrator Registrierungsdatum: 07.08.00 Beiträge: 4.584 |
Quelle: [www.heise.de]Zitat
Im Vorfeld wollten wir die absurderen davon eigentlich aussortieren wie die des Lesers, der wissen wollte, ob er zukünftig für seinen in einem Provider-Rechenzentrum aufgestellten Webserver TV-Gebühren zahlen muss und in diesem Fall ernsthaft in Erwägung zog, auszuwandern. Dieser Fall erschein uns klar: Keine Gebührenpflicht! – wer würde sich denn freiwillig in ein klimatisiertes zugiges Rechenzentrum zwischen dröhnende Lüfter setzen wollen, um fernzusehen? Doch nein: Nach drei Monaten wird auch der gemietete Webserver tatsächlich für dessen Mieter rundfunkgebührenpflichtig (vorher zahlt der Provider einmal eine Gebühr für alle Server) und wenn der Webserver beim Provider steht und nicht in den eigenen Firmenräumen, gilt dies als weiteres Firmengrundstück! Somit fällt eine zusätzliche Rundfunkgebühr an:
Im Falle der gewerblichen Vermietung eines grundsätzlich zum Rundfunkempfang geeigneten Geräts ist die Rundfunkgebühr für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vermieter, ab drei Monaten vom Mieter zu zahlen (§ 2 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Natürlich gilt auch dies nur, wenn ansonsten keinerlei andere Geräte bereitgehalten werden. Auf die Frage, ob der Bildschirm ein- oder abgeschaltet ist, kommt es nicht an.
Dr. Hermann Eicher, Justiziar beim Südwestrundfunk, zu Telepolis
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