Garantie klingt gut und vertrauensvoll. Das wissen die Autohersteller und haben fleißig damit geworben. Erst recht, seitdem der Bundesgerichtshof die Neuwagenverkaufsbedingungen nach dem Verständnis der Kunden auslegte. Die hatten unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung eine Vollgarantie verstanden. Dabei blieb es. Was in der Garantiezeit kaputt ging (Ausnahmen: Verschleiß oder Fahrlässigkeit), wurde kostenlos repariert oder ersetzt.
Das soll auch weiter so sein, doch juristisch hat sich etwas geändert. Seit 1. November bieten einige Autohersteller statt der Einjahresgarantie 24 Monate Gewährleistung. Spätestens ab 2002 müssen alle nachziehen. Hintergrund: Die Europäische Union fordert für neue Waren eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Dieser EU-Verbrauchsgüter-Richtlinie musste Deutschland folgen. Bei uns heißt sie Schuldrechtsreform, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BG
verankert und gilt ab Januar 2002, egal ob für einen Toaster oder ein T-Modell.
Aber: Gewährleistung ist nicht gleich Garantie. "Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorgabe, Garantie eine freiwillige Leistung", erklärt Edda Castello von der Hamburger Verbraucherzentrale. Deswegen kann eine Neuwagengarantie an Konditionen geknüpft werden, wie maximale Laufleistung oder Wartung in der Markenwerkstatt. Die Gewährleistung ist bedingungslos. Doch sie bedeutet meist weniger, als die alte Garantie.
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