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Re: Wandlung - lg. Brief v. ADAC Rechtsberatung (11289 Klicks)

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Avatar. OPA60  
D-48***, TDI-103 kW-DSG-HL-DBP-BJ 07´07-W8-Leuchte-RNS510 S-PLA-u.v.m.
Verbrauch
20.05.04
@ all,

hier sende ich an alle mal einen Bericht Betreff NEUWAGENKAUF und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers, sowie welche Bedingungen erfüllt sein müssen bei einer Fzg.-Wandlung oder Reklamationen (Leihwagen). Auch eine starke Anhäufung von kleineren Mängeln kann zur Wandlung führen, sowie deren Berechungsgrundlage.
Das ganze habe ich mir ber E-Mail ADAC-Rechtsberatung zukommen lassen (Ist doch gut, wenn man im ADAC ist und sich nicht nur auf die Mobilitätsgarantie von VW einläßt, denn die gibt solche Tipps nicht.

MITGLIEDER Nr. III.1/2004 ks
Neuwagenkauf
1. Neue Gesetzeslage ab 01.01.2002
Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert. Die Änderungen
wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere
auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist hier
vor allem die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs, die Verlängerung der
Sachmängelhaftung für den Autohändler und die Beweislastumkehr bei Mängeln,
die innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung des Fahrzeuges auftreten.
Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Kaufverträge, die ab dem
01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge
gilt grundsätzlich das alte Recht, im Einzelfall bleibt zu prüfen, ob sich
der Vertrag aufgrund einer Vereinbarung schon nach dem neuen Recht richtet.
Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis des neuen Kaufrechts.
2. Vertragsabschluss
2.1. Vertragsbedingungen
Neuwagenkaufverträge werden meist schriftlich abgeschlossen, wobei auf den
Bestellformularen der Kraftfahrzeughändler vorformulierte Vertragsbedingungen
zu finden sind, die die Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien regeln.
Im Fachhandel werden üblicherweise dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
(NWVCool. verwendet, in Form der unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes
des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) des Verbandes
der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von
Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK), letzter Stand: Januar 2002. Der Text wird in der
Regel von Kraftfahrzeughändlern unverändert übernommen.
Mitteilungen der Juristischen Zentrale
2
Die nachfolgenden Informationen berücksichtigen sowohl die neuen Bedingungen
(NWVCool. , sowie die neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGCool. , soweit sie neben den NWVB anwendbar sind.
2.2 Bestellung und Bestätigung (Vertragsschluss)
Der Käufer bestellt das gewünschte Fahrzeug beim Händler durch Unterzeichnung
des Bestellformulars. Nach den Kaufbedingungen ist er an diese
Bestellung 4 Wochen und bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer schon vorhanden
sind, bis 10 Tage gebunden. Bereits in einer Entscheidung des OLG
Frankfurt (NJW RR 98, 566, 567) wird eine vierwöchige Frist bei solchen
Fahrzeugen, die beim Händler verfügbar sind, als zu lange und damit als unwirksam
eingestuft. Das Landgericht Lüneburg (Az.: 1 S 3/01; veröffentlicht in
DAR, 2002 S. 418, ADAJUR Dok.Nr. 49528, NJW RR, 2002, 564) hält generell
eine Bindungsfrist von nur zwei Wochen als angemessen, weil eine längere
Frist unter Beachtung der üblichen EDV-technischen Gegebenheiten nicht
hinzunehmen ist. Hier muss die weitere Rechtsprechung abgewartet werden.
Wenn der Händler innerhalb dieses Zeitraumes bestätigt, ist der Vertrag zustande
gekommen. Lehnt der Händler die Bestellung ab oder lässt er die
vorgenannten Bindungsfristen verstreichen, ist der Kunde wieder frei. Das
gleiche gilt, wenn der Händler die Bestellung mit Abweichungen (etwa hinsichtlich
Preis, Ausrüstung oder Lieferfrist) bestätigt. Die abweichende Bestätigung
ist dann als neues Angebot des Händlers an den Käufer auszulegen,
das der Kunde nun seinerseits bestätigen kann – aber nicht muss.
2.3. Mündliche Nebenabreden und Zusagen
Der Käufer sollte stets zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten alle
Zusagen des Verkäufers und Nebenabreden schriftlich im Vertrag aufnehmen
lassen.
2.4. Aufklärungspflicht des Händlers
Der Händler muss den Kunden nicht ungefragt auf alle Umstände aufmerksam
machen, die für dessen Kaufentschluss in irgendeiner Weise Bedeutung
haben könnten. Dies gilt auch für die Frage, ob in Kürze ein neues Modell herausgebracht
oder dem Kunden ein Fahrzeug der Vorserie geliefert wird, soweit
dieses dem neuesten Modell hinsichtlich Technik und Ausrüstung entspricht.
Bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde die Frage, ob ein Händler
darüber aufklären muss, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar
noch das alte Modell produziert, aber auch schon das neuere Modell an
Händler ausgeliefert wurde.
3
Eine Aufklärungspflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen über solche
Umstände, die ersichtlich für die Entschließung des Vertragspartners von wesentlicher
Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass die Gegenpartei die
Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (BGH NJW 74, 849).
Verschärft sind die Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem
nachfragenden Käufer.
Die vorsätzliche Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kann
den Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllen und den Käufer dazu berechtigen,
den Vertrag anzufechten oder Schadenersatz zu verlangen.
2.5. Rücktritt von der Fahrzeugbestellung
2.5.1 Ein allgemeines Rücktrittsrecht, nachdem das Fahrzeug bestellt wurde,
steht dem Käufer nicht zu, auch wenn er das Fahrzeug aus persönlichen
Gründen nicht übernehmen kann oder will. Gegen Bezahlung einer Stornogebühr
in Höhe von 15% des Bruttokaufpreises wird ein Händler den Käufer
jedoch aus dem Kaufvertrag entlassen, erzwingen kann dies der Käufer jedoch
nicht.
Gemäß OLG Köln (Versicherungsrecht 97, 627; ADAJUR Dok.-Nr. 19319) ist
die Vereinbarung eines pauschalen Schadenersatzes von 15% bei Nichtabnahme
des Fahrzeuges nicht zu beanstanden, sofern dem Käufer die Möglichkeit
bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2.5.2 Bei Finanzierungsleasingverträgen oder finanzierten Käufen kann ein Privatkäufer
(Verbraucher) den Leasingvertrag oder Kreditvertrag binnen 2 Wochen
widerrufen. Damit entfällt dann auch die kaufvertragliche Verpflichtung
gem. § 358 BGB, sofern Kaufvertrag und Kreditvertrag als verbundenes Geschäft
abgeschlossen wurde. Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn Kreditvertrag
und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa, wenn beide
beim Händler zusammenhängend abgeschlossen wurden.
2.6. Preiserhöhung zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung
des Fahrzeuges
Preiserhöhungen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung
des Fahrzeuges sind jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kaufvertrag
keine entsprechende Vereinbarung enthält.
4
Befindet sich im Vertrag hingegen eine formularmäßige Preisanpassungsklausel,
ist diese zwar grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass eine
vertraglich vorgesehene Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart wurde.
Die viermonatige Frist beginnt mit Vertragsschluss und nicht schon mit Unterzeichnung
der Bestellung, wenn die Annahme, wie beim Neuwagenkauf üblich,
erst später erfolgt. Eine Preiserhöhung kann vom Verkäufer jedoch dann
nicht gefordert werden, wenn die ursprünglich vereinbarte kurze Lieferfrist von
weniger als 4 Monaten nachträglich verlängert wird. Zudem muss nach der
Rechtsprechung des BGH die Klausel die Kriterien für eine Preiserhöhung
möglichst genau bezeichnen und dem Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz
(z.B. 5 % des Kaufpreises oder ein fester Betrag) ein Recht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag einräumen.
Der Verkäufer darf die Preiserhöhung nur dann an den Käufer weitergeben,
wenn die Umstände, auf denen die Preissteigerung beruht, nach Vertragsschluss
eingetreten sind und für den Verkäufer nicht voraussehbar waren.
Wenn die Preiserhöhung hingegen voraussehbar war, darf er diesen Nachteil
nicht durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den
Käufer überwälzen, sondern muss dies ausdrücklich mit dem Käufer vereinbaren.
2.7. Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens
Wer seinen gebrauchten Wagen bei einem Händler in Zahlung gibt, kann sich
auf einen stillschweigenden Sachmängelhaftungsausschluss berufen.
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 1580). Hierbei handelt es sich
regelmäßig auch nicht um einen gesonderten Kaufvertrag, sondern der Verkäufer
ist damit einverstanden, dass ein Teil des Kaufpreises durch das Altfahrzeug
getilgt wird. Der Kunde haftet dann nur für Mängel, die er nachweisbar
gekannt und nicht offenbart hatte.
3. Fahrzeuglieferung und Lieferverzug
3.1. Verbindliche und unverbindliche Liefertermine
Auf einen verbindlichen Liefertermin lässt sich kaum ein Händler ein – er gerät
bei Überschreitung sofort in Lieferverzug.
Unverbindliche Liefertermine können nach den NWVB vom Händler um 6
Wochen überzogen werden. Um einen unverbindlichen Liefertermin handelt es
sich auch, wenn in der Rubrik des Bestellformulars Angaben eingetragen werden
wie "Ende August".
5
Allgemeine Formulierungen wie Lieferung „schnellstens“; „baldmöglichst“
verpflichten den Verkäufer lediglich, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln für eine baldige Lieferung einzusetzen, wofür er im Streitfall beweispflichtig
ist.
3.2 Lieferfristen
Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses (nicht
schon mit der Bestellung). Bei Lieferfristen wird ein Zeitraum vereinbart (z. B.
12 Wochen). Die Vereinbarung eines bestimmten Monats, z. B. „Januar 2004“
bedeutet, dass die Lieferzeit bis Ende des Monats Januar 2004 läuft. Daher ist
es für den Käufer günstiger, einen Liefertermin zu vereinbaren anstelle einer
Lieferfrist, da ersterer konkret feststeht.
3.3. Lieferverzug
Hat der Käufer den Verkäufer bei einem unverbindlichen Liefertermin nach
Ablauf von 6 Wochen mit der Aufforderung, zu liefern, in Verzug gesetzt,
kommt der Verkäufer mit dem Zugang dieser Aufforderung in Verzug. Bei
leicht fahrlässig verursachten Lieferverzug kann der Käufer nach den Neuwagenverkaufsbedingungen
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises als
Schadenersatz fordern. Ein Verschulden am Lieferverzug, ist stets schwer
nachzuweisen. In der Regel wird auch den Verkäufer an einer verspäteten
Lieferung selten ein Verschulden treffen.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz
statt der Fahrzeuglieferung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der 6-Wochenfrist zusätzlich eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten
Kaufpreises.
Für Unternehmer sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
nach den Neuwagenkaufbedingungen ganz ausgeschlossen.
4. Abnahmeverzug des Fahrzeuges
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kommt der Käufer in Verzug. Der Verkäufer kann dann gemäß § 326 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten und kann gemäß § 325 BGB Schadenersatz
verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser nach den
NWVB 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren
Schaden nachweist.
6
5. Sachmängelhaftung des Händlers
Der Begriff des Sachmangels und die Haftung des Verkäufers hierfür wurde
völlig neu geregelt.
5.1. Verbrauchsgüterkauf
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, so
gelten besondere Vorschriften. Danach ist eine Abweichung von den kaufrechtlichen
Vorschriften, insbesondere von der gesetzlichen Definition des
Sachmangels durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich, die
Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs sind zwingend.
5.2. Beweislastumkehr (§ 476 BGCool. und Verbot von abweichenden Vereinbarungen
(§ 475 BGCool.
Beim Verbrauchsgüterkauf (s. 5.1.) wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme
des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe
vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der
Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass
der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Von den Vorschriften zugunsten
des Verbrauchers darf nicht abgewichen werden. Sogenannte Umgehungsgeschäfte
sind gemäße 475 BGB unwirksam.
5.3. Verjährung der Sachmängelansprüche
Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gegen einen Neuwagenverkäufer
verjähren zwei Jahre nach der Abnahme des Fahrzeuges. Nach den Neuwagenverkaufsbedingen
(NWVCool. gilt dies gleichermaßen für Verbraucher und
Unternehmer.
Für Nutzfahrzeuge gilt nur eine Verjährungsfrist von einem Jahr nach den
NWVB, wenn der Käufer ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
6. Neuer Sachmangelbegriff
6.1 Gemäß § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
(Übergabe) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das heißt, dass
das Fahrzeug in Form, Farbe, Ausstattung und Leistungsmerkmalen etc. der
Bestellung des Käufers entsprechen muss. Danach sind jetzt auch geringfügige
Abweichungen von der Bestellung des Käufers Mängel, die Rechte
des Käufers auslösen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die unvermeidbaren Toleranzen für industrielle
Massengüter nicht überschritten werden (z. B. bei einem Webfehler im Sitzbezug).
7
Änderungsvorbehalte nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (IV 5.
NWVCool.
Danach sollen Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers für den
Lieferzeitraum vorbehalten sein, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar
sind.
Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach neuem Recht allenfalls im Rahmen
der Veräußerung an einen Unternehmer wirksam, da er die Haftung für
Sachmängel des Verkäufers einschränkt.
Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes, wenn an einen Verbraucher veräußert
wird, sind Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGCool. . Diese Klausel in den Neuwagenverkaufsbedingungen
ist deshalb u. E. unwirksam.
Geringfügige Abweichungen
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH musste der Käufer geringfügige
Mängel hinnehmen, z. B. einen Kraftfahrstoffmehrverbrauch von bis zu 10%
(BGH NJW RR 96, 10396). Unter Berücksichtigung des neuen Fehlerbegriffes,
der auch geringfügige Abweichungen als Fehler bezeichnet, ist diese Rechtsprechung
nicht mehr haltbar.
6.2 Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 auch dann vor, wenn sich die
Sache für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit
fehlt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann.
Hierbei kommt es nicht auf die Erwartungshaltung des Käufers, sondern auf
den Erwartungshorizont eines Durchschnittsempfängers an. Als Beurteilungsmaßstab
kommt bei Neuwagen im Hinblick auf die Beurteilung von Material-
und Verarbeitungsqualität und Leistungswerten nur der Vergleich mit typgleichen
Fahrzeugen der gleichen Serie in Frage. Wenn ein Fahrzeug Mängel
aufweist, die der ganzen Serie anhaften, kommt es auf den Entwicklungsstand
der nach allgemeiner Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse vergleichbaren
Fahrzeuge an (OLG Düsseldorf, NJW RR 97, 1211). Bei einem Vergleich mit
den aus der gleichen Serie stammenden - ebenfalls fehlerhaften - Fahrzeugen
würde der Mängelbegriff nach Meinung des OLG Köln (DAR 86, 320, 321) in
unzulässiger Weise eingeschränkt.
8
6.3 Öffentliche Äußerungen / Prospektangaben
Der Verkäufer muss gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 3 auch für Eigenschaften einstehen,
die der Hersteller in der Werbung geäußert hat. Damit trifft den Verkäufer
auch die Prospekthaftung für dort getroffene Werbeaussagen des Herstellers.
Die Werbung muss konkrete Eigenschaften des Kaufgegenstandes ansprechen.
Allgemeine Werbesprüche genügen nicht.
Beispiele sind hier z. B. der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs. Ein Sachmangel
liegt danach künftig auch vor, wenn Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines
Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann, nicht zutreffen. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder
nicht kennen musste, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht
beeinflussen konnte.
6.4 Kein Neufahrzeug als Sachmangel
Aufgrund der Neuwagenbestellung schuldet der Verkäufer ein Neufahrzeug.
Ein Neufahrzeug liegt vor, wenn es bis zum Verkauf noch nicht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch zugeführt wurde. Der Begriff "Neufahrzeug" umfasst
nach der Rechtsprechung üblicherweise auch die Beschaffenheit der
"Fabrikneuheit". Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02, DAR 2004, 23, ADAJUR Dok.Nr. 56418) ist
ein unbenutztes Fahrzeug noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell
dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird (kein Modellwechsel), es
keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen
Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als
12 Monate liegen. Damit hat sich der BGH erstmals auf eine maximale Standzeit
festgelegt. Beim Modellwechsel ist auf die unveränderte Herstellung des
Fahrzeugmodells abzustellen (BGH-Urteil vom 22.03.2000, Az. VIII ZR
325/98, DAR 2000, 301 f, ADAJUR Dok.Nr. 38920, BGH-Urteil vom
16.07.2003, Az. VIII ZR 243/02, DAR 2003, 510, ADAJUR Dok.Nr. 55129); die
Einstellung der Produktion des bisherigen Modells ist als objektiv feststellbarer
Zeitpunkt maßgeblich und nicht - wie die Vorinstanz entschieden hatte - die
Auslieferung des neuen Modells an den Handel (BGH Urteil vom 16.07.2003,
DAR 2000, 301).
Die Fabrikneuheit fehlt auch, wenn der Wagen inzwischen ausgebesserte,
größere Lackschäden erlitten hatte, vor Übergabe eine ungeklärte Fahrstrecke
von 103 Kilometer zurückgelegt hatte (LG Bielefeld DAR 2002, 35, ADAJUR
Dok.Nr. 45544) oder bereits zum Verkehr zugelassen war (BGH DAR 1980,
179 und DAR 1980, 337 ff).
9
Weist der Tachometer eines Neufahrzeuges eine höhere Kilometerleistung
aus, so muss für den Einzelfall geklärt werden, ob es sich um erklärbare Kilometer
handelt oder ob sich der Käufer auf die fehlende Fabrikneuheit berufen
kann: Bei Überführungsfahrten zum Verkaufort mit Kurzzeitkennzeichen liegt
keine Ingebrauchnahme zu Verkehrszwecken vor. Generell werden Fahrzeuge
jedoch heute nicht mehr auf eigener Achse vom Hersteller zum Händler
transportiert (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage Rn. 16). Beim Erwerb
eines Neufahrzeuges von einem nichtautorisierten Händler muss der Käufer
mit längeren Vertriebswegen rechnen, wenn ihn der Händler auf die Notwendigkeit
der Überführung hingewiesen hat. Unter dieser Voraussetzung erfüllt
der freie Händler seine auf Lieferung eines hochwertigen Neuwagens gerichtete
Vertragspflicht, wenn er das Fahrzeug mit einem Tachometerstand von
1700 Kilometern anbietet (OLG Hamm NVZ 93, 151). Manchmal wird bei
Testfahrten von Mitarbeitern der Herstellerfirma eine Strecke bis zu 150 Kilometern
zurückgelegt. Hierdurch wird der Neuwagencharakter des Fahrzeuges
ebenfalls nicht beeinträchtigt, da es sich um Qualitätskontrollen im Herstellungsprozess
handelt. Solche Testfahrten sollte man sich vom Händler schriftlich
bestätigen lassen.
Keine Neuwagen sind auf den Händler zugelassene Fahrzeuge, die dem
Händler als Vorführwagen gedient haben. Probefahrten eines potentiellen
Erstkäufers beeinträchtigen die Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges für den
Zweitkäufer aber nicht.
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt regelmäßig
die Übernahme einer Garantie, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“
ist. Das bedeutet nach der ab 01.01.2002 geltenden Rechtslage, dass sich der
Verkäufer schadenersatzpflichtig macht, wenn die Fabrikneuheit fehlt und sich
nicht aus den konkreten Umständen etwas anderes ergibt.
Einzelbeispiele zur Fabrikneuheit aus der Rechtsprechung:
Die Neuwageneigenschaft entfällt, wenn das Fahrzeug auf dem Weg vom
Werk zum Händler einen nicht ganz geringfügigen Transportschaden erleidet
(OLG Oldenburg, DAR 92, 380, ADAJUR Dok.Nr. 12161).
Wird ein Fahrzeug als fabrikneu beschrieben, gilt die Eigenschaft der Fabrikneuheit
als konkludent zugesichert (OLG Hamm ADAJUR Dok.Nr. 49795). Mit
der Bezeichnung „Neuwagen" sichert der Verkäufer aber nicht in jedem Fall
die Eigenschaft „fabrikneu“ zu: Ein Fahrzeugalter von 2 1/2 Jahren beeinträchtigt
bei einem reimportierten Kfz die Neuwageneigenschaft dann nicht,
wenn das Modell weiterhin weitgehend unverändert weitergebaut wird und
keine wesentlichen durch die Standzeit bedingten Mängel aufweist (OLG
Schleswig, DAR 2000, 69, ADAJUR Dok.Nr. 36541). Auch bei der Angabe, es
handele sich um ein Neufahrzeug mit Werkskilometern bei einem sog. "grau
Import", handelt es sich um eine Eigenschaftszusicherung durch den Verkäu-
10
fer, die nicht gegeben ist, wenn der Pkw bereits im Ausland zum öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen gewesen ist und zwar unabhängig davon, ob es
der erste Halter des Fahrzeugs tatsächlich auch gefahren hat (BGH DAR 97,
307, ADAJUR Dok.Nr. 15257). Kein Neufahrzeug ist ein Vormodell, wenn in
eine laufende Modellreihe eine Wegfahrsperre und ABS eingebaut wird und
das Vormodell diese Ausstattung noch nicht hat (OLG Zweibrücken NJW 98,
1211). Wurde der Käufer auf einen Modelwechsel hingewiesen, so bedeutet
Neuwagen nicht fabrikneu (OLG Bamberg ADAJUR Dok.Nr. 50998).
Ein Kraftfahrzeug verliert, wenn ein technischer Minderwert nicht festzustellen
ist, seine Neuwageneigenschaft nicht durch Lackschäden, die vollständig beseitigt
werden können; der Händler kann den Käufer in diesem Falle anstelle
der Wandelung auf die vertraglich vereinbarte Nachbesserung (bzw. nach
neuem Recht anstelle des Rücktritts auf die Nachbesserung) verweisen (OLG
München NJW-RR 98, 1210, ADAJUR Dok.Nr. 32257). Weder eine Standzeit
von ca. 7 Monaten noch eine wegen bloßer Lackmängel einwandfrei durchgeführte
Nachlackierung stellen die Neuwageneigenschaft in Frage mit der
Folge, dass statt Wandelung oder Schadenersatz die vertraglich vereinbarte
Nachbesserung (nach neuem Recht statt Rücktritt und/oder Schadenersatz
die Nachbesserung) hingenommen werden muss (OLG Hamm NJW-RR 98,
1212, ADAJUR Dok.Nr. 32278). Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des
Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht
ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es
nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene
AGB gelten nicht (OLG Köln MDR 97, 547, ADAJUR Dok.Nr. 20781).
7. Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers, wenn Sachmängel
vorliegen
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 BGB unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zunächst Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadenersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen. Modifiziert wird die Abwicklung der gesetzlichen
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln gegenüber dem Verkäufer
durch die NWVB.
7.1 Nacherfüllung
Im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 BGCool. kann der Käufer nach seiner Wahl
die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien
Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Bei Veräußerung an Unternehmer
könnte die Ersatzlieferung ausgeschlossen werden.
Die NWVB machen hiervon aber keinen Gebrauch. Diese Wahlmöglichkeit
des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
11
Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Meist
wird es darauf hinauslaufen, dass der Käufer ein Recht auf Nachbesserung
hat, da die Ersatzlieferung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden wäre. In diesem Fall ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt
zur kostenlosen Beseitigung von Fehlern verpflichtet. Das gilt
auch für Schäden, die durch den Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstanden
sind.
Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw.
schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf
Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen. Sollte der Verkäufer zum
Zweck der Nacherfüllung ein neues Fahrzeug liefern, so kann er vom Käufer
das mangelhafte Fahrzeug zurückverlangen.
7.2 Abwicklung der Mängelbeseitigung
Nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (VII 2.) kann der Käufer seine Ansprüche
auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/
Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen. In diesem Fall muss er den Verkäufer hiervon unterrichten.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Wenn das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird, hat sich
der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betriebes zu wenden. Welcher Betrieb das ist, kann
der Käufer entweder über den zentralen Ruf feststellen, den viele Hersteller/
Importeure inzwischen eingerichtet haben oder aufgrund der Anschriften
der autorisierten Betriebe, die jedem verkauften Kraftfahrzeug beiliegen.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten,
wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte
Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur
Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen. Der Nachbesserungsanspruch
besteht nur bei Herstellungsfehlern, nicht bei natürlichem Verschleiß. Über
eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen
der Nachbesserung keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz
von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall. Solche Ansprüche
könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die Reparaturen/Nachbesserungen
mangelhaft durchgeführt wurden, oder das Fahrzeug dabei grob
fahrlässig beschädigt wurde.
12
7.3 Fehlschlagen der Nachbesserung
Sollte der Verkäufer die Nachbesserung verweigern oder schlägt die Nachbesserung
fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung
des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, aus den Umständen ergibt
sich etwas anderes (§ 440 BGCool. .
7.4 Rücktritt vom Vertrag
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte
Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich,
weil der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat (§ 323 Abs. 2 BGCool. ,
so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt
nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGCool. verlangen oder statt des
Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern
(Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGCool. . Ausgeschlossen ist der Rücktritt
gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn der Sachmangel unerheblich ist. Unerheblich
ist er, wenn er die Brauchbarkeit der Kaufsache nur wenig mindert.
Maßstab hierfür ist die Verkehrsanschauung (BGHZ 10, 242). Ein unerheblicher
Mangel lag z. B. nach alter Rechtslage vor, wenn der Benzinverbrauch
des verkauften Neuwagens um weniger als 10 % von den Verbrauchsangaben
des Herstellers abwich (BGH NJW 97, 2590; ADAJUR Dok.Nr. 28031). Im
Streitfall müsste gerichtlich entschieden werden, ob es bei dieser Toleranzgrenze
bleibt. Die Beweislast für die Unerheblichkeit trägt der Verkäufer
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 297). Rücktrittsvoraussetzung ist
dabei grundsätzlich das Vorliegen eines bestimmten (nicht unerheblichen
Mangels, der nicht beseitigt werden kann oder für den weitere Nachbesserungsversuche
dem Käufer nicht zumutbar sind).
Dem Käufer ist jedoch auch bei einer Häufung von nicht ganz geringfügigen
Mängeln ein Rücktrittsrecht zuzubilligen. Wenn stets neue Mängel
auftreten, ist eine weitere Reparatur unzumutbar, wenn die verschiedenen
Mängel innerhalb kürzester Zeit auftreten, es sich nicht um unbedeutende,
leicht zu behebende Mängel handelt und auch künftig Ausfälle zu befürchten
sind.
Rückabwicklung
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Verkäufer
muss den Kaufpreis zurückerstatten. Hat der Verkäufer für den Kaufpreis
Zinsen erzielt, sind diese vom Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB als
gezogene Nutzungen herauszugeben. Zieht der Verkäufer Zinsen entgegen
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich
gewesen wäre, so ist er dem Käufer zum Wertersatz verpflichtet. Was die
13
Kriterien für "Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" sein können, sagt
das Gesetz nicht. Auch aus der Rechtsprechung ergeben sich hier bisher keinerlei
Anhaltspunkte.
Aus der amtlichen Gesetzesbegründung ergibt sich nur folgender Hinweis:
„Eine Zinspflicht (wie nach alter Regelung) sieht § 347 Abs. 1 BGB nicht vor.
Der Schuldner ist vielfach – vor allem bei kleineren Beträgen und bei kürzerer
Nutzungsdauer – nicht in der Lage, für das empfangene Geld eine Verzinsung
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu erzielen. Es ist daher interessengerecht,
auf eine besondere Zinspflicht zu verzichten und nach § 347 Abs. 1
Satz 1 BGB darauf abzustellen, welche Verzinsung nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft dem Schuldner als Nutzung zu erzielen möglich
gewesen wäre".
Damit müsste jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob im Rahmen eines Neuwagenkaufes
es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, Zinsen zu erzielen.
Dabei wird es darauf ankommen, unter welchen Konditionen ein Neuwagenverkäufer
die Fahrzeuge erwirbt und wie er sich refinanziert. Hier bleibt die
Rechtsprechung abzuwarten.
Entscheidend ist aber, dass hierfür dem Käufer die Beweislast obliegt. Er
muss in einem Prozess die Erzielbarkeit von Zinsen substantiiert unter
Beweisantritt vortragen (siehe hierzu auch Reinking/Eggert, Der Autokauf,
8. Auflage, Seite 254).
Ersatz von notwendigen Verwendungen und anderen Aufwendungen
Der Käufer hat gegen den Verkäufer bei Rückgabe des Fahrzeuges gemäß
§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen.
Nach BGH (WM 1996, 599) sind dies Vermögensaufwendungen, die
nach einem objektiven Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme zur Erhaltung,
Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. Dazu gehören auch
die gewöhnlichen Erhaltungskosten. Von der Rechtsprechung anerkannt als
notwendige Verwendungen wurden z. B.:
Reparatur einer schadhaften Bremsanlage, defekte Radlager und Stoßdämpfer,
Austausch eines Hauptbremszylinders (OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 62),
Einbau einer neuen Batterie (OLG Oldenburg DAR 1993, 467); Einbau eines
Austauschmotors und Austauschgetriebes (OLG Nürnberg DAR 1978, 324);
Kosten für neue Reifen (brandenburgisches OLGR 1995, 89).
Andere Aufwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB, erhält der
Käufer nur, wenn der Verkäufer durch sie bereichert ist. Beispiele aus der
Rechtsprechung: Anbringung einer Anhängerkupplung, die je nach Verwendungszweck
des Fahrzeugs aus der Sicht des Käufers sinnvoll und im Einzelfall
sogar unerlässlich sein kann (OLG Köln DAR 86, 320 ff); ein Autoradio
(OLG Nürnberg DAR 1978, 324); Korrosionsschutzbehandlung (OLG Nürnberg
DAR 1978, 324). Hierbei werden dann aber nicht die Anschaffungskosten
erstattet, sondern nur der Mehrwert (Hänsler/von Westfalen/Muthers § 347
Rn. 4).
14
Nicht ersetzt werden die Betriebskosten z. B. Kraftstoff, Öle, Schmiermittel,
Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsbeiträge.
Nicht ersetzt werden die Vertragskosten, die dem Käufer wegen des Vertragsschlusses
entstanden sind, wie z. B. Anmelde- und Zulassungskosten, da der
Verkäufer hierdurch nicht bereichert wird.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Verkäufers für die Benutzung
des Fahrzeuges gegen den Käufer
Der Wert der Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Fahrzeuges bis zum
Rücktritt durch den Käufer wird in der Regel nach einer vom Bundesgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel errechnet.
Sie lautet:
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
Gebrauchsvorteil =
erwartete Gesamtlaufleistung
Nach dieser Formel beträgt die Nutzungsvergütung bei einer voraussichtlichen
Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 150.000 km 0,67 % des Kaufpreises,
pro 1000 gefahrene Kilometer. Bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern
beträgt der Prozentsatz 0,5 %; bei 300.000 km 0,33 % des Kaufpreises.
Bisher wurde größtenteils schematisch die Anwendung eines Wertes von
0,67 %, pro 1000 gefahrene Kilometer, gerechnet vom Kaufpreis, für jeden
Fahrzeugtyp angewandt, was aber nicht mehr die wirkliche Lebensdauer eines
Kraftfahrzeuges widerspiegelt. Die Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges
muss daher anhand von Herstelleraussagen, Garantieunterlagen, statistischen
Erhebungen ermittelt werden, oder im Streitfall gerichtlich geschätzt werden
(im einzelnen siehe hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Seite
262 ff).
Die Gebrauchsvorteile können im Prozess gemäß § 287 ZPO geschätzt werden
(BGHZ 88, 28; OLG Hamm NJW RR 94, 375).
War die Gebrauchstauglichkeit oder der Fahrkomfort des Fahrzeuges eingeschränkt,
kann bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile anstelle des Neuanschaffungspreises
auch der geminderte Wert des Neufahrzeuges zugrunde
gelegt werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung: Das OLG Köln (DAR 86, 320 ff) hielt nur
eine Nutzungsvergütung von 0,15 DM je gefahrenen Kilometer bei einem
Neukaufpreis von 34.000,-- DM für angemessen, bei Schaltstößen der Automatik;
das OLG Celle kappte die Vergütung für Gebrauchsvorteile wegen
nachhaltiger Einbuße der Nutzungsmöglichkeit aufgrund des Ausfalls des
elektronischen Steuergerätes für den Motor um 4.000,-- DM, weil eine Fahrt
auf der Autobahn nur mit einer max. Geschwindigkeit von 40 km/h möglich
war (OLG Celle, NZV 1991, 230).
15
7.5 Minderung
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass
auch hier grundsätzlich eine Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung
nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen
Mängeln möglich, da gem. § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB der § 323 Abs.
5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es handelt sich
hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Streitfalle muss ein Sachverständiger
eingeschaltet werden, der den Minderbetrag festlegt.
Hat der Käufer einen Altwagen in Zahlung gegeben und macht nun von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch, so muss der Verkäufer, falls noch vorhanden,
den Altwagen herausgeben, andernfalls hat der Neuwagenkäufer einen Anspruch
auf Wertersatz, § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Für eine Verschlechterung
des Altfahrzeuges haftet der Händler gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ein allein
auf Standzeit beruhender Wertverlust des Altwagens geht grundsätzlich
zu Lasten des Käufers § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB (BGHZ 89, 126).
7.6 Schadenersatz
Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben
dem Rücktritt Schadenersatz nach § 280 BGB verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Satz 2 BGB.
Für den Schadenersatz ist somit ein Verschulden des Verkäufers nötig. Der
Käufer kann auch Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht oder
mangelhaft leistet und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Es darf sich jedoch nicht um einen
geringfügigen Mangel handeln.
Anstelle von Schadenersatz kann der Käufer auch seine vergeblichen Aufwendungen
(Vertragskosten) ersetzt verlangen (§ 284 BGCool. .
7.7 Verjährung der Sachmängelansprüche
Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann die Verjährung
auf ein Jahr verkürzt werden. Nach den NWVB gilt für Unternehmer und
Verbraucher gleichermaßen eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Eine Ausnahme gilt für arglistig verschwiegene Mängel. Diese verjähren in drei
Jahren ab Kenntnis vom Mangel und vom Anspruchsgegner.
Werden im Rahmen der Sachmängelhaftung neue Teile eingebaut, wird für
diese keine neue Garantie begründet. Sie endet mit dem Ablauf der für das
Fahrzeug vereinbarten Sachmängelhaftungsfrist.
16
Auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungsfrist hat der Käufer weiterhin
Sachmängelhaftungsansprüche für solche Fehler, die innerhalb der Zweijahresfrist
geltend gemacht, aber nicht beseitigt wurden. Die Verjährung der Ansprüche
ist gesetzlich gehemmt, solange Verhandlungen über den Anspruch
oder deren Umstände zwischen den Parteien laufen, bis eine der Parteien die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens
nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Käufer muss sodann, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden,
innerhalb dieser drei Monaten gegen den Händler Klage erheben oder zumindest
ein selbständiges Beweisverfahren einleiten.
7.8 Garantie
Bei den meisten Fahrzeugmarken tritt neben die Sachmängelhaftung des
Händlers noch eine besondere Garantie des Herstellers. Ansprüche aus dieser
Garantie beschränken sich jedoch auf kostenlose Nachbesserung.
Die Abwicklung sowohl der Sachmängelhaftungs- als auch der Garantieansprüche
wird regelmäßig von Vertragshändlern durchgeführt. Dem verkaufenden
Händler ist es wegen der ihm auferlegten eigenen Sachmängelhaftung
verwehrt, den Käufer auf die Inanspruchnahme des Garantiegebers (Hersteller)
zu verweisen.
Die Erteilung einer Garantie verpflichtet den Hersteller nicht zur Errichtung eines
lückenloses Kundendienstnetzes und gibt dem Käufer keinen rechtlich
durchsetzbaren Direktanspruch gegen jeden beliebigen Vertragshändler. Der
Hersteller muss jedoch einen Vertragshändler benennen, der die Nachbesserung
im Rahmen der Garantie durchführt. Dies dürfte regelmäßig der Verkäufer
des Fahrzeuges sein, oder ein naheliegender Vertragshändler.
Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt
auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten.
Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien,
Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis
erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft
abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen
des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die
Garantieleistungen ausführt. Nach BGH (ZfS 98,16) ist es zulässig, dass die
Hersteller auch für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung keinen
Rücktritt oder Minderungsanspruch einräumen.
Innerhalb Garantiezeit garantiert der Hersteller für die Fehlerfreiheit seines
Produkts. In vielen Fällen geht die Garantie über die in Deutschland beim
Neuwagenkauf gesetzlich seit 01.01.2002 vorgeschriebene Sachmängelhaftungszeit
von 2 Jahren beim Verbrauchsgüterkauf hinaus (einige Neuwagengarantien
haben z.B. bereits eine Laufzeit von 36 Monaten, Rostschutzgarantien
laufen häufig sogar über sechs und mehr Jahre). Um die Fehlerfreiheit
17
über einen langen Zeitraum hinweg garantieren zu können und Schadensfälle
möglichst gering zu halten, ist jeder Hersteller darauf bedacht, dem Schadensrisiko
dadurch entgegenzutreten, dass er regelmäßige Wartungen des Fahrzeugs
verlangt. Fast alle Garantiebedingungen sahen in der Vergangenheit
vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten (unabhängig vom Garantiefall,
also auch Inspektionen und Unfallreparaturen) in einer Vertragswerkstatt
durchgeführt werden mussten, um den Garantieanspruch nicht zu
verlieren. Diese Verknüpfung wurde den Herstellern und Importeuren EU-weit
durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb
neu regelt, untersagt, damit auch die freien Werkstätten bei diesen
Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Die in einer
freien Werkstatt durchgeführten Inspektionen müssen aber den im Serviceheft
abgedruckten Vorgaben des Herstellers für die Wartungen entsprechen.
Wer vor der Wahl steht, eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit
Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass viele Hersteller auch
nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen
Zeitraum noch auf freiwilliger Basis die Reparaturkosten bei Mängeln ganz
oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s. 8.). Diese Kulanzleistungen
werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft
nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt
durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei
Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw.
Leistungen aus gesetzlichen Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen
nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung
ablehnen.
Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten
Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über.
8. Kulanz
Regelmäßig und ohne weitere Prüfung des Sachverhalts verweigern Fahrzeughersteller
erfahrungsgemäß jede Kulanzleistung, wenn nicht sämtliche
Inspektions- und Reparaturarbeiten von einer Vertragswerkstatt durchgeführt
worden sind. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung des Herstellers
handelt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, liegt es in seinem freien
Ermessen, ob und in welchem Umfang er sich an den Reparaturkosten
beteiligt. Eine nicht unbedeutende Rolle spielt bei der Entscheidung des Herstellers
die „Kundentreue“, vor allem soll mit der Koppelung der Kulanz an die
Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten eine Bindung des Kunden
an die Vertragswerkstätten des Herstellers erreicht werden.
18
Darüber hinaus hat diese Vorgehensweise der Hersteller aber auch zum Ziel,
etwaige durch unsachgemäße Reparaturen fremder Werkstätten verursachte
Fahrzeugmängel aus dem eigenen Verantwortungsbereich auszuschließen.
Da es keinen Rechtsanspruch auf Kulanz gibt, besteht leider auch keine Möglichkeit,
auf die Entscheidung des Herstellers hinsichtlich einer freiwilligen Reparaturkostenbeteiligung
Einfluss zu nehmen oder diese gerichtlich überprüfen
zu lassen.
Stand 5/04


Zusatz: Rechtsberatung für ADAC-Mitglieder
Als Mitglied des ADAC haben Sie die Möglichkeit, ein Beratungsgespräch mit einem
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dann anfallenden Kosten müssen Sie oder eine eventuell vorhandene Verkehrsrechtsschutz-
Versicherung tragen. Lediglich ausnahmsweise kann der ADAC für
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grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung für alle Mitglieder oder Autofahrer ist.




LG

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"Das Menschen Leben gleicht der Brille, man macht viel durch." Heinz Erhardt

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