moin,
hier ist die begründung bezüglich der zeitabstände tüv bei wohnwagen vom bundesverkehrsministerium:
Sehr geehrter Herr Schmidt,
für Ihre Email danke ich Ihnen.
Die Zeitabstände (Fristen) für Hauptuntersuchungen (HU) an Wohnanhängern sind in Nummer 2.1.5 – 2.1.5.4.2 der Anlage VIII Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben. Diese Vorschriften gehen zurück auf die 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.05.1998 (BGBl. I, S. 1051), mit der die Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung letztmalig umfassend geändert wurden. Den Änderungen lagen Erhebungen über das Mängelaufkommen der einzelnen Fahrzeugarten zugrunde, die insgesamt zur wesentlichen Erleichterung hinsichtlich der Untersuchungsarten und der Zeitabstände für einzelne Fahrzeugarten führten. U. a. wurden die Zeitabstände für Anhänger – einschließlich Wohnanhänger – mit einer zulässigen Gesamtmasse von > 0,75 t
≤ 3,5 t auf 24 Monate vorgeschrieben, wobei bis zum 01.12.1999 für Anhänger von > 2,0 t
≤ 6,0 t ein Zeitabstand von 12 Monaten galt.
Gründe für weitere Erleichterungen bei den Untersuchungsfristen auch für Wohnanhänger sind zurzeit nicht erkennbar. Bei Wohnanhängern sind oftmals so genannte Standschäden insbesondere an Bremsanlagen und Reifen zu erkennen, die wohl auf längere Standzeiten auf Campingplätzen zurückzuführen sind.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftragnachvollziehbar? ich weiß nicht...
Gruß Uwe, genannt fisheye