Hallo, vom "Prinzip" her hast Du ja keinen Fehler gemacht. Du hast Deinem Händler vertraut und geglaubt. Der Händler hat das mißbraucht ;-)
Also, nicht Wandlung erjklären (sowas gibt es nicht mehr) sondern RÜCKTRITT:
Der Käufer muss sein Rücktrittsrecht durch Abgabe der Rücktrittserklärung, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, ausgeübt haben und diese muss dem Verkäufer zugegangen sein.
Das darfst Du wenn
1. der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nacherfüllung) verweigert,
2. oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (wird nach 2 Versuchen angenommen)
3. oder die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist
4. oder eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist