Tach, Uwe,
da kann man Deine Befürchtung nur teilen, denn in § 17 (3) StVO heißt es:
"Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt."
Das bedeutet dann also, dass mit der neuen Beleuchtungseinrichtung ausgestattete und mit Licht fahrende BMW nur auf privatem Gelände bewegt werden dürfen, sofern dieses nicht offen zugänglich ist und die dort eingeschaltete Beleuchtung öffentlichen Straßenverkehr nicht gefährden kann.
Wer ausnahmsweise zur Arbeit fahren oder verreisen will, kann ja mit dem Zug fahren. Durch den eingesparten Sprit des dauerhaft in der Garage verbleibenden BMW bleibt ja genug Geld für die Bahntickets über...
:-D
N.K.