> Ich kann allerdings nicht nachvollziehen, dass die hier die Meinung vertreten wird, dass die Angaben der BA oder auch den Ergänzungen zur BA nicht verbindlich sind.
Die StVO § 21 sagt, folgendes:
"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. (...) Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht."
Damit ist meiner Meinung nach alles gesagt. Die Angaben in der Bedienungsanleitung sind (zumindest laut Opel) "Empfehlungen". Die Vorschriften der StVO werden trotzdem erfüllt. Damit kann von Fahrlässigkeit keine Rede sein - und schon gar nicht von grober Fahrlässigkeit.
Letzlich muss jeder selbst wissen, was er tut oder lässt. Aber aus rechtlicher Sicht habe ich keine Probleme damit, Kinder auch auf den äußeren Plätzen hinten mitzunehmen.