Hallo,
Google weiß alles:
Für Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 erstmals zugelassen werden, erhalten die Halter eine befristete Steuerbefreiung, wenn die Fahrzeuge die neue Partikelminderungsstufe PM 5 nach der StVZO einhalten.
Es handelt sich dabei im allgemeinen um Personenkraftwagen, deren Emissionsverhalten hinsichtlich der Schadstoffe - Masse des Kohlenmonoxids (CO), Masse der Kohlenwasserstoffe (HC) und Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide (HC + NOx) - schon den Grenzwertanforderungen der ab 2006 für alle neu zuzulassenden Personenkraftwagen geltenden Euro-4-Abgasnorm genügt und deren Partikelausstoß den besonders anspruchsvollen Grenzwert für die Partikelmasse (PM) von 0,005 g/km anstelle von 0,025 g/km nicht überschreitet.
Die Fahrzeuge sind jeweils bis zu dem Zeitpunkt befristet steuerbefreit, an dem der Wert der Steuerbefreiung 350 Euro erreicht.
Die Finanzämter können für diese Fahrzeuge eine Neufestsetzung alleine auf Grund der bei ihnen vorliegenden Fahrzeugdaten in der Regel nicht vornehmen, da besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen erst ab dem Jahr 2006 anhand der gespeicherten Fahrzeugdaten erkennbar sind. Die Fördervoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen daher von den Zulassungsbehörden festgestellt und den Finanzämtern übermittelt werden.
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