Es gibt Zusatzheizungen mit nationaler (alter) Bauartgenehmigung, zu erkennen am Prüfzeichen mit der Wellenlinie, einem Buchstaben und einer dreistelligen Nummer
(Bsp.: /\/\/\ S234 ). Hier ist ausnahmlos eine Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO erforderlich. Das kann auch bei neuen Heizungen der Fall sein, die noch nach alter Vorschrift zertifizeirt worden sind.
Neuere Zusatzheizungen haben eine EG-Betriebserlaubnis, zu erkennen an einem e und einer Prüfnummer. In der Genehmigung ist von einer Anbauabnahme nicht die Rede, es sei denn sie ist vom Hersteller ausnahmsweise vorgeschrieben (wegen z.B.besonders komplizierter Einbauvorschriften oder Eingriffe ins System). Auf alle Fälle steht das aber in den Begleitpapieren.
Also: Steht’s drin. Abnahme erforderlich. Steht’s nicht drin und ist ein EG-Prüfzeichen vorhanden, so muß sie auch nicht abgenommen werden.
Allerdings haftet für einen ordnungsgemäßen Einbau der „Einbauer“-falls etwas passiert und jemand zu schaden kommt. Früher hat da der Sachverständige gehaftet, der den Einbau der Zusatzheizung begutachtet hat.