RG schrieb:
>
> Das SGB ist ein staatliches Gesetz. Es regelt deswegen auch
> keine privaten Leistungen. Egal ob VW oder ein anderer
> Hersteller: Es bleibt eine freiwillige Sache die auch
> jederzeit wieder zurückgenommen werden kann. Wenn Du ein
> Begleitheft zum SGB hast sagt das noch nicht aus dass ein
> Leistungsanspruch besteht! Die 15% kann VW also geben, muss
> es aber nicht. Es kann daher auch nicht eingeklagt werden.
Ja, das ist richtig, da die Unterlagen mir aber vom Integratinsamt, bzw. vom Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, also vom zuständigen Amt zugesandt wurden incl. dem Sozailgesetzbuch IX und von außen alle 3 Bücher gleich aussehen, dachte ich, da auch kein Vermerk enthalten ist, dass dies nicht bindent ist, nur der Zusatz, dass es außerdem noch weitere private und öffentliche Vergünstigungen auch regionaler Art gibt, auf die man achten solle, bin ich davon ausgegangen, dass VW mit dem Staat ein Abkommen hat, die 15 % zu geben, denn sonst wäre es doch nicht sinnvoll diese Fa. extra dort zu erwähnen, sondern, man hätte schreiben müssen, dass einige Automobilhersteller auch Behindertenrabatte gewähren.
Auf jeden Fall handelt es sich um offizielle Bücher, die auch den Versorgungsämtern vorliegen und aus denen die dort auch ihre Informationen beziehen:1. SGB IX mit verordnungen zum Schwerbehndertenrecht
2. Behinderung und Ausweis
3. Nachteilsausgleiche
Herausgeber: Nieders. Landesamt für zentrale Soziale Aufgaben - Integrationsamt -
PF 10 08 44, 31108 Hildesheim
Tel. 05121/304-0, Fax 05121/304-611
bzw.:
Bundesarbeitsgemeinschaft der integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Ernst-Frey-Str. 9, 76135 Karlsruhe
Landesausgabe Niedersachsen, bearbeitet von Peter Rudel
LG
OPA60
"Strebe niemals nach den Dingen, die auch Dümmeren gelingen!"
"Das Menschen Leben gleicht der Brille, man macht viel durch." Heinz Erhardt