D-516*, Mercedes A160 CDI Blueefficiency Avantgarde (W169) 29.04.10 | Administrator Registrierungsdatum: 07.08.00 Beiträge: 4.584 |
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André Kleemeyer
Zumindest sollte die namentliche Nennung des Autohauses, mit dem Du unzufrieden bist, entfernt werden. Nur zu schnell können sowohl Du als auch der Seitenbetreiber wegen Rufschädigung und übler Nachrede vor dem Richter landen...
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http://www.langzeittest.de/abmahnungen/index.php
Es muß auch in Zukunft möglich sein, berechtigte Kritik an Gewerbebetrieben zu äußern — auch wenn sie für den jeweiligen Betrieb unangenehme Folgen haben kann. Wir Verbraucher möchten uns weiterhin über gute und schlechte Erfahrungen beim Autokauf oder Werkstättenbesuch austauschen. Wir denken auch, dass Verbraucher mündig genug sind, einzelne Beiträge in einem Diskussionsforum zu bewerten und so Lob und Tadel für einen Betrieb gegeneinander abzuwägen.
Zudem hat jeder betroffene Betrieb auch die Möglichkeit, sich an der Diskussion zu beteiligen und seine eigene Sicht der Dinge darzustellen. Oder noch besser: aus den Fehlern lernen und dein eigenen Service und die Kundenfreundlichekeit verbessern!
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BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 — BvR 244/98
Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zu einer rechtlich unzulässigen Schmähkritik. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer "Schmähung" an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 — BvR 244/98).
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