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Re: Vergleich Sharan-Kia Carnival (1301 Klicks)

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Ingo Peters (Gast)  
04.08.03
Hallo Andorra, für die bei Ihnen eintretenden Schäden (wir fahren den Carnival II nun seit knapp 35.000 km ohne nennenswerte Defekte, der zu weiche Fahrersitz ist allerdings Serie) gilt immer als erster Schritt die sogenannte "Nacherfüllung" §§ 437 i.V.m. 439 BGB (Verbraucherschutzbestimmungen). Sie müssen dem Händler immer Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Preises folgen erst, wenn der Händler den Mangel zweimal nicht beseitigen konnte und Sie Unzumutbarkeit geltend machen können oder der Händler die "Unmöglichkeit" der Nachbesserung geltend macht. Auch die Wandelung (Lieferung eines neuen fehlerfreien Fahrzeugs) kommt erst nachrangig in Betracht. Sie scheitert z.Z. aber schon an der "Unmöglichkeit, weil das Fahrzeug bisher unverändert gefertigt wird. So lange der Händler die Mängel beseitigt, müssen Sie das Fahrzeug behalten. Roststellen sind auch bei uns auf der Heckklappe unter dem Griff entstanden, weil das Blech der Kennzeichenbeleuchtung beim erforderlichen nachhaltigen Zuhauen der Hecktür an den Lack drückt. Die Heckklappe wurde anstandslos neu lackiert und ein neuer Griff mit einer Unterlage neu montiert; verlangen Sie das von ihrem Händler. Sie haben eine dreijährige Lackgarantie und Kia hat in dieser Zeit dafür zu sorgen dass Lackschäden, die auf Fehler des Herstellers zurückzuführen sind, beseitigt werden (natürlich keine solchen durch Insekten- oder Steinschlag, die der Hersteller nicht zu vertreten hat). Die zu weiche Fahrersitzfläche versuche ich gerade geltend zu machen und stoße auf Widerstand: Wenn der Sitz kaputt ist, bekomme ich einen neuen, der dann genauso zu weich ist (Unmöglichkeit). Ich habe verlangt, dass der Sitz eine zusätzliche Schaumgummieinlage unter dem Bezug erhält. Das kann der Händler schlecht gegenüber KIA-Deutschland geltend machen und stellt sich dumm an. Mal sehen, was daraus wird. Ich lasse nicht locker.
Mit freundlichen Grüßen, I. Peters
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