Hmm, hab ich mir angesehen. Geht aber meiner Meinung nach auch aus dem von Dir zitierten BGB, § 439 Absatz 2 nicht eindeutig her vor:
"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Die Nacherfüllung ist die Behebung des Mangels. Daher heisst der o.g. Paragraph nix anderes, als dass er alle Aufwände zur Behebung des Mangels selbst tragen muss. Von den Aufwänden, die dem Käufer als
Folge durch den Mangel entstehen ist nichts erwähnt.
Im Beispiel einer defekten Waschmaschine, müßte er diese holen und wieder bringen oder zu Dir fahren und vor Ort reparieren.
Das heisst aber nicht, dass er, falls er die Waschmaschine mitnimmt, eine andere als Ersatz da lassen muss, oder dass Du gar auf seine Kosten die Wäsche in der Wäscherei waschen lassen kannst.
Beim Auto könnte man dann maximal verlangen, dass er das Auto holt und wieder bringt oder es bei Dir vor Ort repariert (was sicher nicht geht). Es lässt sich aber kein Anspruch auf einen Ersatzwagen ableiten.
Gruss,
Holgi
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