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Überholverbot bei Tempo 100? (847 Klicks)

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Ford Galaxy und LMC Münsterland 520 HTE
14.07.07
Habe wegen des Problems mal an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geschrieben.

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Guten Tag,

wir sind mit unserem Gespann (auch in Deutschland)sehr viel unterwegs. Den PKW und den Wohnwagen haben wir uns letztes Jahr neu gekauft und auch gleich die 100er Regelung eintragen lassen.
Leider ist das Ganze nicht zu Ende gedacht worden, denn auch bei der 100er Regelung gilt ja das Überholverbot (bei entsprechender eschilderung) für Gespanne auf den Autobahnen. Und es gibt viele Überholverbote.
Und das ist sehr frustrierend, da man sehr oft hinter langsamen Fahrzeugen im Überholverbot hinterherfahren muss.

Da sollte schnell Abhilfe geschaffen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Siewert

*******************************************************************



Sehr geehrter Herr Siewert,

vielen Dank für Ihre e-Mail.

Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot
existiert in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht. Überholverbote, die nur
für bestimmte Kfz-Arten (z. B. Reisebusse, Pkw mit Anhänger) gelten sollen,
können durch Verkehrszeichen ( z. B. Zeichen 276 StVO) mit entsprechender
Zusatzbeschilderung angeordnet werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des
jeweiligen Sinnbildes maßgebend.

Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher Gefahren
für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind) zum anderen auch als Möglichkeit zur
Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet.
Zuständig hierfür sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die
Straßenverkehrsbehörden der Länder. Die für die einzelnen Fahrzeugarten nach
den §§ 3 und 18 StVO höchstzulässige Geschwindigkeit bzw. die Geschwindigkeit,
die sie aufgrund einer Anordnung durch Zeichen 274 StVO fahren dürfen, ist für
diese Entscheidung unerheblich.

Bei einer Zugfahrzeug-/Anhänger-Kombination handelt es sich um zwei Fahrzeuge
verschiedener Art. Zugfahrzeug und Anhänger weisen unterschiedliche
Fahreigenschaften auf. Um unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einen
sicheren Fahrbetrieb zu garantieren, dürfen daher bestimmte Masseverhältnisse
von Zugfahrzeug und Anhänger nicht überschritten werden, damit sowohl ein
gefahrloser Tempo 80 km/h als auch Tempo 100 km/h-Betrieb möglich ist. Die
unterschiedlichen Fahreigenschaften von Zugfahrzeug und Anhänger können unter
Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten für die Straßenverkehrsbehörde daher
durchaus Anlass sein, für solche Kombinationen ein Überholverbot anzuordnen,
andere Fahrzeugarten, z. B. Reisebusse, jedoch davon auszunehmen.

Über die detaillierten Gründe, warum auf bestimmten Autobahnabschnitten bzw.
Abschnitten im nachgeordneten Straßennetz derart differenzierte Überholverbote
angeordnet werden, kann Ihnen nur die für den betreffenden Straßenabschnitt
zuständige Straßenverkehrsbehörde Auskunft erteilen. Die örtlichen Gefahren,
die die Straßenverkehrsbehörde veranlassen, differenzierte Überholverbote für
die einzelnen Fahrzeugarten auszusprechen, können vielfältiger Natur sein,
nicht nur als Beispiel Seitenwind, sondern unter anderem auch
Verkehrsverhältnisse, Ausbauzustand usw..

Bei Überholvorgängen ist darauf zu achten, dass dies nach der Vorschrift des §
5 Abs. 2 Satz 2 StVO nur dann erfolgen darf, wenn mit wesentlich höherer
Geschwindigkeit als der zu Überholende gefahren wird. Bei einer
Zugfahrzeug-/Anhänger-Kombination * auch wenn sie Tempo 100 km/h fahren dürfen*
ist dies z. B. beim Überholen von Lkw nicht immer unproblematisch. Es ist
bekannt, dass der Lkw-Verkehr statt der vorgeschriebenen 80 km/h leider oft
vorschriftswidrig mit 90-95 km/h fährt. Wenn Sie in solchen Fällen mit Ihrer
Zugfahrzeug-/Anhänger-Kombination mit Tempo 100 einen Lkw überholen, handeln
Sie ordnungswidrig. Eine Differenzgeschwindigkeit von nur 10 km/h reicht mit
Sicherheit für ein gefahrloses Überholen nicht aus. Sie sollten daher immer
daran denken, dass Sie mit Ihrer Fahrzeugkombination * auch wenn keine
Überholverbote angeordnet sind * bei Tempo 100 km/h mangels ausreichender
Differenzgeschwindigkeit in vielen Fällen überhaupt nicht vorschriftsmäßig
überholen können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[Name der Sachbearbeiterin gelöscht. Oliver Riesen]

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG
Invalidenstr. 44
10115 Berlin


:-(- :-(- :-(-



Ciao
nydam
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