Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
antwortete:
Bei Überholvorgängen ist darauf zu achten, dass dies nach der Vorschrift des §
5 Abs. 2 Satz 2 StVO nur dann erfolgen darf, wenn mit wesentlich höherer
Geschwindigkeit als der zu Überholende gefahren wird. Bei einer
Zugfahrzeug-/Anhänger-Kombination * auch wenn sie Tempo 100 km/h fahren dürfen*
ist dies z. B. beim Überholen von Lkw nicht immer unproblematisch. Es ist
bekannt, dass der Lkw-Verkehr statt der vorgeschriebenen 80 km/h leider oft
vorschriftswidrig mit 90-95 km/h fährt. Wenn Sie in solchen Fällen mit Ihrer
Zugfahrzeug-/Anhänger-Kombination mit Tempo 100 einen Lkw überholen, handeln
Sie ordnungswidrig. Eine Differenzgeschwindigkeit von nur 10 km/h reicht mit
Sicherheit für ein gefahrloses Überholen nicht aus. Sie sollten daher immer
daran denken, dass Sie mit Ihrer Fahrzeugkombination * auch wenn keine
Überholverbote angeordnet sind * bei Tempo 100 km/h mangels ausreichender
Differenzgeschwindigkeit in vielen Fällen überhaupt nicht vorschriftsmäßig
überholen können.
Hallo zusammen!
Natürlich handelt es es sich bei dem Schreiben um den den üblichen, windelweichen Behördenschreibs. Erstaunlich finde ich, dass man überhaupt so ausführlich geantwortet hat (War vielleicht schon vorformuliert im Computer???) und außerdem besagt die Antwort doch klipp und klar, dass Elefantenrennen der LKWs VERBOTEN sind!!! Denn wenn eine Differenzgeschwindigkeit von 10km/h nicht ausreichend ist, dann sind es 1 - 2 km/h bestimmt nicht! Vielleicht sollte das Schreiben alle alle Trachtengruppen, die auf den AB Dienst tun, verschickt werden . . . .
Gruß
Rolf