Mr.T schrieb:
>
> Das kann aber so nicht stimmen,
Doch, denn es bezog sich auf Defekte während der Dauer der Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich nämlich immer auf die sog. Kaufsache, in diesem Fall das Auto.
Beispiel:
Dir geht nach 1,5 Jahren ein FH-Motor (= ein Teil der Kaufsache) kaputt. Die Werkstatt tauscht ihn aus, und er geht nach insgesamt 2,5 Jahren wieder kaputt, dann mußt Du trotzdem einen neuen FH-Motor zahlen, denn die Gewährleistung der Kaufsache (=Auto) ist abgelaufen.
Auf den zweiten FH-Motor (und nur auf den) hast Du nun aber wiederum 2 Jahre Gewährleistung, denn jetzt war der FH-Motor selbst die Kaufsache, und deshalb hat er zwei Jahre Gewährleistung. D.h. wenn nach 3,5 Jahren der zweite FH-Motor kaputt geht, bekommst Du einen neuen auf Gewährleistung (mußt aber wahrscheinlich den Einbau nochmal bezahlen, da sich die Gewährleistung nur auf den FH-Motor selbst bezieht).
> wenn ich mir einen neuen Fensterhebermotor einbauen lasse
> habe ich doch eine Garantie daß er die nächsten 2 Jahre hält.
Eben nicht. Die Gewährleistung bezieht sich, wie oben erwähnt, immer auf die Kaufsache. Da der FH im Rahmen der Gewährleistung bzgl. des Fahrzeugs (unentgeltlich) ausgetauscht wird, kommt kein neuer Kaufvertrag und somit auch keine neue Sachmängelhaftung zustande.
> So müßte es doch eigentlich logisch sein, oder?
Gesetze sind leider nicht immer logisch :-D
Gruss,
Holgi
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