Nich ganz. Acht Wochen nach überschreiten der unverbindlichen Lieferfrist kann man den Händler aufforden innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (typischerweise zwei Wochen). Damit ist der Händler im Verzug. Nach Ablauf dieser zwei Wochen kann (nicht muß) man dann vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern etc.
Jens