Avensis D4D Cat
24.02.06
Messung von Kraftstoffverbrauch und Höchstgeschwindigkeit (Vmax)
Bei der Frage, ob der erhöhte Kraftstoffverbrauch einen Sachmangel darstellt, ist zu beachten, dass die Prospektangaben des Herstellers zu den Verbrauchswerten auf Grund von vorgegebenen technischen Vorschriften (EG 93/116; DIN 70.030) unter Laborbedingungen anhand der Schadstoffemission des Motors ermittelt werden. Dabei werden Messwerte für den außerstädtischen und für den innerstädtischen Bereich ermittelt.

Der bis Ende 1996 Maßgebliche „Euro-Mix“ aus Stadtzyklus sowie konstanter Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h und 120 km/h ist nicht mehr aktuell. Da also die Herstellerangabe zum Spritverbrauch auf Labormessungen beruht, kann man die Herstellerangabe nicht unmittelbar mit dem tatsächlichen Spritverbrauch vergleichen, den der Motor im täglichen Einsatz beim Käufer des Pkw hat, um zu klären, ob der Pkw einen Sachmangel hat. Nur weil der Pkw innerorts 10,0 oder mehr Liter verbraucht, während die Herstellerangabe bei 9,0 Litern liegt, ist der Pkw also noch nicht mangelhaft. Es kann ja auch sein, dass der Fahrer des Pkw immer besonders viel Gas gibt, so dass aus diesem Grund mehr Sprit verbraucht wird.

Um zu klären, ob der gekaufte Pkw auf Grund des festgestellten, erhöhten Spritverbrauchs mangelhaft ist, muss also eine Messung des Kraftstoffverbrauchs unter den allein maßgeblichen Laborbedingungen (EG 93/116; DIN 70.030) durchgeführt werden.
Kosten der Mängelfeststellung
Fraglich ist, wer die erheblichen Kosten für die Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen zu tragen hat. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen denkbar, die unterschiedlich zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind die Kosten für die Feststellung eines Mangels nach § 439 BGB vom Verkäufer zu tragen, weil es sich auch insoweit um „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen“ handelt.

Der Käufer darf aber nicht ohne weiteres von sich aus einen Sachverständigen mit der Feststellung der Mängel auf Kosten des Verkäufers beauftragen. Vielmehr muss zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Überprüfung des verkauften Pkw in Hinsicht auf die behaupteten Mängel gegeben werden. Erst wenn der Verkäufer bestreitet, dass ein Sachmangel vorliegt oder wenn er nicht in der Lage oder bereit sein sollte, den Pkw auf den behaupteten Sachmangel hin mit den erforderlichen Mitteln zu untersuchen, kann der Käufer die Untersuchung auf Kosten des Verkäufers veranlassen
„Erheblichkeit“ der Abweichungen
Wir gehen hier jetzt davon aus, dass die dargestellten Werte zum erhöhten Kraftstoffverbrauch und zu der verminderten Höchstgeschwindigkeit unseres Pkw durch Sachverständigengutachten belegt sind. Dann stellt sich die Frage, ob die festgestellten Werte einen Sachmangel des Pkw darstellen. Hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs liegt eine Abweichung von über 10 % vor, wenn der Wert 10,0 Liter beträgt, statt der vom Hersteller angegebenen 9,0 Liter. In dieser Abweichung ist nach aktueller Rechtslage ohne weiteres ein Sachmangel des Pkw zu sehen.

In der Rechtsprechung wurden zwar entsprechende Fälle in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Es wurden unterschiedliche Prozent-Grenzen angenommen. Teilweise wurden Überschreitungen um 20 % beim tatsächlichen Kraftstoffverbrauch noch nicht als Mangel betrachtet, währen in anderen Fällen bereits bei einer Abweichung um 13 % ein Mangel angenommen wurde. Die Rechtslage im Kaufrecht hat sich aber seit den ergangenen Gerichtsentscheidungen grundlegend geändert. Die im alten Kaufrecht noch enthaltene „Erheblichkeitsgrenze“ wonach ein „unerheblicher“ Mangel ohne Folgen blieb, ist im geltenden Kaufrecht nämlich nicht mehr enthalten.

Gewandelt hat sich auch die Einstellung des Käufers zu der Frage des Kraftstoffverbrauchs. In Zeiten immer weiter steigender Benzinpreise kommt dem Kraftstoffverbrauch eines Pkw eine immer größere Bedeutung zu. Dies führt dazu, dass der Kraftstoffverbrauch die Kaufentscheidung des Käufers maßgeblich beeinflusst mit der weiteren Folge, dass Abweichungen von den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch tendenziell immer weniger hinzunehmen sind.

Die Schwelle zum Sachmangel dürfte bei zutreffender Betrachtung also bereits dann erreicht sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Pkw (unter Laborbedingungen) um mehr als 5 % höher liegt als die Herstellerangabe.
Welche Rechte der Käfer eines Neufahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen hat, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend umgestaltete, neue § 437 BGB. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel jetzt innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist wurde durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich verlängert, sie betrug zuvor lediglich sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist oder ein Ausschluss der Mängelgewährleistung durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ist bei einem Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher nicht zulässig. Es ist somit ausgeschlossen, dass der Käufer in unserem Beispielsfall durch den Kaufvertrag um seine gesetzlichen Ansprüche gebracht wurde.

Nach dem seit der Schuldrechtsreform 2002 neu gefassten § 437 BGB kann der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist unterschiedliche Ansprüche geltend machen:

Nacherfüllung
Der Besteller kann im beim Vorliegen eines Mangels der Kaufsache auch ohne ein Verschulden des Verkäufers „Nacherfüllung“ verlangen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, § 437 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. In unserem Beispielsfall dürfte eine Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer wohl nicht (mit verhältnismäßigem Aufwand) möglich sein. Denn der Motor des Pkw müsste wohl umfassend verändert werden, damit die Höchstgeschwindigkeit und der Kraftstoffverbrauch den Herstellerangaben entsprechen. In Frage kommt wohl nur eine Nachbesserung durch Übergabe eines neuen, mangelfreien Pkw. Wenn für die Beseitigung der Mängel an dem Motor des verkauften Pkw wirklich ein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre, dann müsste der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht leisten. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf Nacherfüllung in Form von Übergabe eines neuen, mangelfreien Pkw.

Rücktritt
Sofern der Käufer erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Mängel an dem Pkw gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine vom Verkäufer versuchte Nacherfüllung gilt nach der durch die Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführten Regelung in § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos blieb. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer ist an einen einmal erklärten Rücktritt gebunden. In unserem Beispielsfall müsste also beim Rücktritt des Käufers der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis an den Käufer herausgeben. Der Käufer müsste den mangelhaften Pkw zurückgeben.

Minderung
Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern, § 441 Absatz 1 BGB. Auch für den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kann Minderung verlangt werden. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist die Minderung zu schätzen. Welcher Minderungsbetrag in unserem Beispielsfall angemessen wäre, ist schwer zu sagen. Als Grundlage für die Berechnung könnten der Mehrverbrauch an Kraftstoff während einer beabsichtigten oder durchschnittlichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer des Pkw und die hierdurch entstehenden Mehrkosten herangezogen werden. Zu beachten wäre wohl, dass der Käufer es in der Hand hat, den Eintritt des Schadens durch einen Verkauf des mangelhaften Pkw zu begrenzen. Bei Berücksichtigung eines Kaufpreises um 20.000,00 € für den neuen Pkw dürfte in unserem Beispielsfall eine Kaufpreisminderung um 1.500,00 € sachgerecht und ausreichend sein.

Schadensersatz
Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels der Kaufsache kann der Käufer nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen, sofern er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Der Verkäufer hat bei Vorsatz und Fahrlässigkeit den Mangel zu vertreten. Nach der vor der Schuldrechtsreform 2002 geltenden Rechtslage wurden bezüglich unterschiedlicher Arten von Mängeln von der Rechtsprechung umständliche Unterscheidungen vorgenommen, die aber nicht wirklich plausibel und einleuchtend waren. Diese Unterscheidungen sind unter den neuen Rechtsvorschriften weitgehend entfallen. Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos abgelaufen ist. In unserem Beispielsfall ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in Bezug auf die festgestellten Mängel fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.
Ergebnis
Die an dem Pkw in dem Beispielsfall vorhandenen Abweichungen beim Kraftstoffverbrauch (11 % über Herstellerangabe) stellen Sachmängel des Pkw dar. Der Käufer des Pkw kann wegen der Sachmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zunächst Nacherfüllung, also Beseitigung der Mängel an dem übergebenen Pkw oder Übergabe eines mangelfreien Pkw, verlangen. Gegebenenfalls kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen. Dann hat der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis herauszugeben, und der Käufer muss den Pkw zurückgeben.

Dieses Ergebnis dürfte entsprechend auch für den Fall gelten, dass ein Fahrzeug entgegen den Herstellerangaben eine bestimmte Abgasnorm nicht einhält.

Der Rechtsanwalt bei Strafzettel.de nimmt Mängelfälle wegen der oben dargestellten Problematik zur Bearbeitung an.
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