Hallo Klaus! Hallo Stephan!
Ich denke auch, daß die rechtlichen Schritte der Anwalt empfehlen sollte. Und Rechtsberatung ist sowieso denselbigen vorbehalten.
Aber zum Thema Beweislast: beim Verbrauchsgüterkauf nach BGB gilt die Beweislastumkehr, wenn der Mangel in den ersten sechs Monaten schon aufgetreten ist und natürlich auch bei Ford angezeigt wurde.
Ferner ist die Nacherfüllung (also Reparatur) bei Dir (Klaus) sicher nachweisbar mehr als zweimal fehlgeschlagen, d.h., Rücktritt wäre grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es zwei Arten der Nacherfüllung, die Nachbesserung und die Nachlieferung (eben kaputtes Auto zurück und ein Neues her). Bei Nachlieferung kommt es aber auch wie beim Rücktritt zu der von Stephan erwähnten Wertersatzpflicht, d.h., man muß pro tkm den Prozentsatz vom Neupreis abziehen.
Da das alles graue Theorie ist, ist hier wie gesagt der Anwalt der richtige Ansprechpartner. Hat er sich denn dazu schon geäußert? Wie sieht er die Chancen?
Wie war das bei Dir, Stephan? Hat Deine Werkstatt einen neuen Mondeo geliefert und den Alten zurückgenommen? Mußtest Du für den Wertverlust Ersatz leisten?
Gruß
Michael