Moin Rolf,
zunächst muß der Hersteller eine Unbedenklichkeitserklärung für 2,5 to abgeben. Dann muß die Zugeinrichtung einen bestimmten D-Wert haben, damit die 2,5 to in den Papieren durch den TÜV eingetragen werden können (es gibt unterschiedliche Zugeinrichtungen). Die Steigfähigkeit wird allerdings auf 8% begrenzt.
Für die 100km-Zulassung gelten folgende Bedingungen:
Übersicht technische / zulassungsrechtliche Voraussetzungen:
1. Das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens darf 3500 kg nicht überschreiten.
2. Es werden nur festgelegte Kombinationen von Zugfahrzeug/Anhänger zugelassen. Ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug ist nicht möglich.
3. Das Massenverhältnis X zwischen der zulässigen Gesamtmasse ("Gewicht") des Anhängers und der Leermasse ("Leergewicht") des Zugfahrzeugs darf höchstens betragen:
a) bei ungebremsten Anhängern .......X=0,3
b) bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:
Wohnanhänger ..............................X=0,8
andere Anhänger ...........................X=1,1
4. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger prüft den Zug und bescheinigt:
- die Ausrüstung des Zugfahrzeugs mit ABS,
- die Ausrüstung des Anhängers mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern
- Bereifung des Anhängers. Alter: (höchstens 6 Jahre), mindestens Geschwindigkeitskategorie „L“ und ohne Zuschlag zum Lastindex
- die Einhaltung des Massenverhältnisses "X" laut Daten aus den Fahrzeugscheinen.
5. Die Zulassungsstelle erteilt aufgrund der Bescheinigung des technischen Dienstes die Ausnahmegenehmigung und händigt zwei gesiegelte "100“-Plaketten, eine große für den Anhänger hinten und eine kleine für die Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs aus.
Dies bedeutet für den X-Trail (ca. 1650 kg) für Wohnwagen (X=0,8) 1320 kg zGG und für andere Anhänger (x=1,1) 1815 kg zGG.
Die angestrebten 2,5 to sind somit nur bei Tempo 80 nutzbar.
Herzliche Grüße