Hallo DiWi,
ohne spezielle Klausel in irgendeinem Papier, was der Käufer unterschreibt, ist die Weitergabe in Kombination mit der Info, das derjenige Neuwagenbesitzer ist, sicherlich nicht zulässig. Da man in über 90% der Fälle davon ausgehen kann, dass die Privatadresse an irgendeiner Stelle veröffentlich ist (Auskunft, Webseite, etc.), ist sie allein kein schützenswertes Datum (Einzahl Daten). Aber in Verbindung mit weiteren Informationen/Daten sehr wohl.
Das Datenschutzgesetz ist ein recht kompliziertes Gebilde, das an vielen Stellen unlogisch erscheint, weil kein Schutz festgeschrieben ist, aber bei näherer Betrachtung aber logisch funktioniert (z.B. Innerbetriebliche Weitergabe von Daten von Beschäftigten an verschiedene Stellen).
Aber das führt am Thema dieses Threads vorbei.
Da ich JDP angeschrieben habe, und ihnen auch deutlich gemacht habe, dass hier hierbei keinen Spass verstehe, bin ich auf die Antwort mal gespannt.
Ciao,
Manfred
MB B200 CDI 08/14