Hinzuzufügen ist noch, dass die meisten Darlehens- bzw. Leasingverträge mit den Kaufverträgen "verbunden" sind, § 358 BGB. Dies ist z.B. der Fall, wenn der PKW an die Bank sicherheitsübereignet wird und der Darlehensvertrag neben dem Kaufvertrag beim Händler zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossen wurde.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unzureichender bzw. fehlgeschlagener Nachbesserung bewirkt auch die Rückabwicklung des Darlehens- bzw. Leasingvertrags.