Hier noch die Definition für grob fahrlässig:
Grob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, . 131). Grob fahrlässig sind "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen" (BAG, VersR 68, S. 738). Grob fahrlässig ist derjenige, der "unbekümmert und leichtfertig handelt" (BGH VersR 66, S. 745) bzw. "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" (BGH VersR 89, S. 830). Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen" (BGH VersR 94, S. 314).
Populär ausgedrückt: Grob fahrlässig ist ein Handeln immer dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: "Wie kann man nur...!"
Darunter fällt auf jeden Fall Alkohol und Rauschgift im Straßenverkehr. Verletzung einer Aufsichtspflicht kann auch groß fahrlässig sein.
Hier ein Fall:
OLG Düsseldorf
2001-12-18
4 U 119/01
Rechtsbereich/Normen: ---
Einstellung in die Datenbank: 2002-06-25
Bearbeitet von: Julia Hinkelmann
Quelle: NJW 2002, Heft 25
LKW ohne Handbremse oder eingelegtem Gang abgestellt- grob fahrlässig
Wer einen LKW an einer stark abschüssigen Rampe abstellt ohne die Handbremse angezogen oder einen Gang eingelegt zu haben, handelt grob fahrlässig.
Ein LKW fahrer stellt seinen LKW in unmittelbarer Nähe einer stark abschüssigen Abfahrtrampe ab. Er zog weder die Handbremse an, noch legte er einen Gang ein. Kurze Zeit nachdem der Fahrer ausgestiegen war, rollte der LKW die Rampe runter. Die Versicherung musste für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Gruß
Karl-Heinz