Mann muss hier aufpassen und darf zwei Dinge nicht verwechseln:
1) Die Garantieleistungen von VW
2) Die Gewährleistungspflicht des Händlers
Was Punkt 1) angeht, so kann VW den Beginn der Garantie frei festlegen, da die Garantie eine freiwillige Leistung ist. Da die Händler im Rahmen dieser Garantie Gewährleistungsfälle ihrer Kunden abwickeln, beziehen sich Händler gerne (aber zu unrecht) auf die Bedingungen der Werksgarantie.
Was Händler dabei gerne vergessen: Sie müssen unabhängig von Garantieleistungen des Werks im Rahmen der Sachmängelhaftung haften. Und diese beträgt bei Gebrauchtwagen ein Jahr mit Beweislastumkeht nach 6 Monaten.
In deinem Fall heisst das aus meiner Sicht:
Mit dem Kauf des Fahrzeugs vor 4 Monaten hast Du ggü. dem Händler Ansprüche aufgrund der Sachmängelhaftung. Beweislastumkehr gilt noch nicht, d.h. Du kannst davon ausgehen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand (Händler müsste dann das Gegenteil beweisen, was er i.d.R. nicht kann). Irgendwelche Garantiebedingungen des Werks sind für dich vollkommen irrelevant, da die Sachmängelhaftung ggü. dem Verkäufer, nicht dem Werk geltend gemacht wird. Ob der Händler seine Auslagen im Rahmen der Werksgarantie wieder von VW erstattet bekommt, interessiert dich ebenso nicht.
Was die Mobilitätsgarantie angeht: Diese hat keine feste Laufzeit, sondern verlängert sich jeweils mit einem Serviceereignis (z.B. Intervallservice mit Mobilitätsgarantie). Solange der letzte Service von einer autorisierten Vertragswerkstatt durchgeführt und dokumentiert wurde, hast Du Anspruch auf die Mobi.
Also, nicht ins Bockshorn jagen lassen... notfalls Anwalt einschalten!
Gruss,
Holgi
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