das ganze hier mutet etwas an wie der streit um des kaisers bart - faktisch ist die ganze thematik wandlung doch davon abhängig, ob man mängel der sache belegen kann oder nicht. ob dieser beleg nun von händler a oder händler b stammt ist letztendlich scheissegal, solange es immer ums gleiche auto geht. die wandlung funktioniert letztlich sowieso nur über den hersteller, weil dieser die versprochenen produkteigenschaften nicht eingehalten hat. der händler ist somit nur mittler, nicht haftender.
btw.: die unterscheidung zwischen garantie und gewährleistung tut dabei nichts zur sache, wobei die handhabung der reparaturversuche davon durchaus berührt wird: bei der gewährleistung ist der käufer in der beweispflicht, dass der mangel bereits bei gefahrenübergang bestanden hat, also bereits beim kauf da war. bei der garantie muss der hersteller in jedem fall dafür grade stehen.