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Re: Citroen - Qualität und Kundenservice (680 Klicks)

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Berni (Gast)  
28.11.03
Hallo Lingobär,

das Problem, das man keine Auftragskopieren erhält, scheint leider eine typische Citroen-Schlamperei zu sein. Ich frage mich auch manchmal, ob es Faulheit, "Falschgeiz", Unehrlichkeit oder einfach nur Blödheit ist. Ich gebe zu, ich frage selbst auch nie nach einer Kopie, weil ich mir sicher bin, dass sie dann auf beleidigt machen.
Allerdings hatte ich seinerzeit für den Berlingo ein Logbuch angefertigt, in dem ich jeden Werkstattaufenthalt mit Details sowie jedes Telefonat sinngemäß festgehalten habe. Auch so etwas kann später mal vor Gericht sinnvoll sein. Sollte jemand das anzweifeln, lädt man die ganz Werkstattmannschaft vor. Ich glaube nicht, dass alle bereit wären für ihren Chef eine Falschaussage zu tätigen. Und Alzheimeranfälle bzw. fehlende Unterlagen würden auch ein schlechtes Licht auf die Werkstatt werfen. Wenn es, wie in Deinem Fall, aber 150 km Entfernung zur Werkstatt sind, würde ich den Werkstatttermin schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anfordern. Beweissicherung ist jetzt das Wichtigste bei Dir. Erkläre auch, dass das Problem nur ab und zu Auftritt, und dass Du von ihm im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Reparatur erwartest. Verlange auch, dass er Dir schriftlich innerhalb von - sagen wir - 10 Tagen antwortet und einen Werkstatttermin nennt, und drohe ihm gleichzeitig mit dem Anwalt und dem Rechtsweg. Wenn er sich nicht innerhalb von 10 Tagen mit einem Termin bei Dir meldet, würdest Du das als Verzicht auf sein Nachbesserungsrecht sehen, was die Wandlung nur beschleunigt.

Nach seinen Äußerungen darfst Du ruhig eine härtere Gangart einschlagen, sonst wird das nichts.

Apropos: Wieviel Monate alt ist dein C3 eigentlich?
Denk immer dran: Solange die 6 Monate nicht überschritten sind, hast Du alle Trümpfe in der Hand. Wichtig ist das nachweisbare Datum der Reklamation, und zwar nicht bei irgendeiner Citroen-Werkstatt, sondern ausschließlich bei Deinem Verkäufer. Womit wir wieder beim Einschreiben mit Rückschein sind. Du darfst ruhig erkennen lassen, dass Du ihm nicht mehr als die zwei Reparaturversuche zugestehst und dann wandelst. Vielleicht motiviert ihn das sogar, gleich beim ersten mal sauber zu arbeiten.

Die Zitate Deines Händlers:

"sie müssen bei einem problem die nächste citroen-werkstatt ansteuern! "

okay, in Deinem Fall wirklich die beste Lösung, aber das gilt noch nicht als Reparaturversuch Deines Verkäufers.

"ausserdem, wenn die aktuelle werkstatt sagt, da ist kein problem, dann gibts wohl auch keines."
Das ist unverschämt vom Händler, zumal Du ja herausgefunden hast, dass die keine Zeit oder Lust zur Detailkontrolle hatten
Außerdem sind auch Probleme, die nur sporadisch auftreten, Probleme.

"Evtl. könnte ihnen nur eine niederlassung helfen die haben bessere mittel"

Wenn Du das machst, ist das natürlich reine Goodwill von Dir. Nach dem Verhalten deiner Citroen-Händler sehe ich dazu keinen Anlass.
Gewährleistung heißt: Der Händler, der Dir das Auto verkauft hat, hat auch die Probleme zu beheben, und wenn er dazu nicht fähig ist, liegt es allein an ihm, jemanden zu engagieren (z.B. von der CDAG), der mehr Ahnung hat. Das muss Dich überhaupt nicht tangieren.

Du hast genau zwei Möglichkeiten: Entweder Du hoffst auf ein Wunder und Gnade von Citroen, und schlüpfst in die Rolle, die sie Dir zugedacht haben: Die Rolle des frustierten Bittstellers, den man mit seinem kaputten Auto irgendwie über die Gewährleistung und dann über die Garantie jonglieren will.

Oder Du machst Nägel mit Köpfen. Zugegeben, es ist eine Zumutung, im Winter deswegen 3 Mal 150 km nach Stuttgart zu fahren (2 Mal zum reparieren, danach zur Rückgabe des Wagens), und während der evtl. mehrtägigem Reparatur auch noch ohne Auto dazustehen. Aber ich fürchte, da musst Du durch, wenn Du die Wandlung erzwingen willst. Der Anwalt von Kate (seine Postings hast Du bestimmt gelesen, oder?) vertritt übrigens die Rechtsauffassung, dass Dein Verkäufer auf seine Kosten für den Autotransport nach Stuttgart zu sorgen hat, bzw. eine Werkstatt in Deiner Nähe benennen muß, die in seinem Auftrag die "Reparaturversuche" ;-) durchführt.
Ich habe zu dieser Variante nichts gefunden im Gesetzestext. Aber ich bin ja auch kein Anwalt. Ich nehme an, es geht dabei um Maximalforderungen, oder es gibt bereits eine entsprechende Rechtssprechung, zumindest vereinzelt. Naja, schlecht wär's nicht, ich glaube, dann würde ich meinen nächsten Citroen mit hohem Nachlass irgendwo in der Ex-DDR kaufen. ;-)


Ich weiß ja nicht, welche Papierchen Du zuhause noch rauskramen willst, sind es die Garantiebedingungen?
Dann vergiss sie einfach, denn nur DU entscheidest zwischen Garantie und Gewährleistung und Fakt ist, dass die Gewährleistung zumindest in den ersten 6 Monaten wertvoller für Dich ist.

Und lass Dir von niemandem, schon gar nicht von irgendeinem Citroen-Händler, einreden, es gäbe keinen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. So etwas ist eine Lüge.

Und Hinweise des Händlers auf Garantie kannst Du damit kontern, dass Du gar keine Garantie in Anspruch nimmst, sondern die gesetzliche Gewährleistung. Wenn er sich blöd stellt, brauchst Du ihn nicht aufzuklären, das ist nicht Deine Aufgabe. Im Gegenteil: Erklär ihm - am besten auch in Deinem Anschreiben - , wie großmütig Du bist, dass Du ihm zweimal die Chance zur Nachbesserung einräumst. Immer dran denken, solange die 6 Monate nicht um sind, bist Du der King, und er ist der Bittsteller. Er hat dem Gesetzeshüter dankbar zu sein, dass er überhaupt noch an Deinem Auto herumfummeln darf, und nicht sofort wandeln muss. Er sollte das als Chance sehen, seine Schuld gegenüber Dir zu tilgen, nicht um Dich blöd anzulabern. ;-) Dieses Rollenverhalten sollte für beide klar sein. Lass ihn das auch spüren.

Im Gegensatz zur Garantie ist die Gewährleistung eindeutig und unmissverständlich gesetzlich geregelt:

"Am 01.01.2002 trat ein neues Verbraucherrecht in Kraft. ....
....Die Gewährleistung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht, kann der Käufer den Kaufvertrag zurück abwickeln oder den Preis mindern.
Das Gewährleistungsrecht darf nicht mit der Garantie verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht. ..... "

Weiteres dazu findest Du z.B. unter [www.auto-und-verkehr.de]
aber auch auf hunderten von anderen Seiten im Internet, mitunter auch den Wortlaut des Gesetzes.

Alles klar?
Sonst frag einfach, ich habe mich wegen meines Berlingos selbst sehr erfolgreich mit dem Gewährleistungsrecht befasst.

Gruß
Berni
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