Hallo,
um das ganz noch einmal zu verdeutlichen, ein auszug aus dem gesetzt:
Der Käufer einer mangelhaften Ware hat danach den Anspruch, dass der Händler in erster Linie den Mangel behebt bzw die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Ob der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich. Das Argument eines Händlers, er habe das Gerät ja nicht erzeugt und daher sei er für Mängel auch nicht verantwortlich, ist also unrichtig. Der Händler haftet – unabhängig vom Verschulden – für die Mangelfreiheit der Ware. Diese gesetzliche Gewährleistung kann vom Unternehmer gegenüber einem Verbraucher weder ausgeschlossen noch wesentlich eingeschränkt werden.
jetzt klar !;-)
Gruss
Klaus :-)+