dukeofnormandie schrieb:
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> Arthur schrieb:
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> > Karl-Heinz Machill - Moderator schrieb:
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> > > Wobei, wenn die Kulanz zu 100 Prozent durch VW übernommen
> > > wird, es für Dich auch wieder keine Kaufsache ist, sondern
> > > nur für VW gegenüber dem Hersteller.
So,
ich habe das ganze jetzt mal von einer Juristin bei uns auf dem Flur klären lassen- ist eigentlich auch ganz logisch, wenn ich mich an meine Ausbildung erinnere:
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei Hauptpflichten
a) Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der Ware
b) Verpflichtung des Käufers zur Abnahme und Bezahlung
VW hat als Verkäufer seine Verpflichtung erbracht, nämlich Lieferung und Einbau eines neuen Heckklappenschalters. Ich (Käufer) habe diese Lieferung auch abgenommen. Meine zweite Hauptpflicht, die Zahlung des Kaufpreises, wurde mir von VW aber im Rahmen der Kulanz erlassen,
ergo: vollgültiger Kaufvertrag mit Gewährleistungsanspruch:-)+ , lediglich der Kaufpreis wurde durch die Kulanz quasi auf "O" gesetzt., das ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Kaufvertrag nach BGB handelt.
Anders sieht es bei der Reparatur im Rahmen der Gewährleistung eines Neuwagens aus. Wenn etwas innerhalb der Gewährleistung repariert wird, geschieht dies nicht im Rahmen eines "neuen" Kaufvertrages, sondern im Rahmen der Gewährleistung und löst keinen neuen Gewährleistungsanspruch des Kunden aus, höchstens von VW gegenüber dem Hersteller des Teiles, das er verbaut hat (-> Produkthaftung, siehe link von Karl-Heinz Machill)
Also, abwarten, was VW daraus macht, wenn das Ding wieder innerhalb der nächsten zwei Jahre den Geist aufgibt:-))!
Gruß
Thomas
1,9 TDI TL Flussgrün, MJ 2004, viele Sitze, aAHK, StH nachger.,