Hallo,
lies bitte mal das nachfolgende.
Gruß
be.ge
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
22.08.2007 Pressemitteilung 227/2007
Besteuerung von Diesel-Pkw mit serienmäßigem Partikelfilter. Unbürokratische Lösung für Fälle
ohne Eintrag in den Fahrzeugpapieren
Die Finanzverwaltung hat eine unbürokratische Lösung für Besitzer von Diesel-Pkw mit serienmäßig eingebauten
Partikelfiltern gefunden, die keinen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren haben: Sofern die
Fahrzeughersteller die für eine Anerkennung notwendigen Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung stellen,
kann die Finanzverwaltung auch ohne Vorlage der geänderten Zulassungspapiere diese Fahrzeuge als besonders
partikelreduziert besteuern. Die Finanzverwaltung appelliert daher an die Hersteller ihre Angaben beim Kraftfahrt-
Bundesamt zu ergänzen, um der Steuerverwaltung die Korrektur etwaig fehlerhafter Steuerbescheide zu ermöglichen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 wurde ein befristeter
Steuerzuschlag für nicht besonders partikelreduzierte Diesel-Pkw in Höhe von 1,20 Euro je angefangene 100 cm3
Hubraum festgelegt. Besonders partikelreduziert und somit nicht von dem Steuerzuschlag betroffen, sind u. a.
Neufahrzeuge mit serienmäßig eingebauten Partikelminderungssystemen, die der maßgebenden
Partikelminderungsstufe (PM 5) entsprechen.
Die Anerkennung der verkehrsrechtlichen Partikelminderungsstufen bzw. -klassen erfolgt mittels Eintragung in den
Fahrzeugpapieren durch die zuständigen Zulassungsbehörden. Diese ist als Grundlagenbescheid für den
Kraftfahrzeugsteuerbescheid grundsätzlich bindend.
Die Finanzverwaltung hat bereits im Vorfeld der jetzigen Steueränderung umfangreiche Maßnahmen in die Wege
geleitet, um von Amts wegen feststellen zu können, ob Neufahrzeuge (ab Werk) mit Partikelfiltertechnik ausgerüstet
sind und die Voraussetzungen für die Einstufung in die maßgebende Partikelminderungsstufe (PM 5) erfüllen. Es
wurden sowohl mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (zentrales Fahrzeugregister) als auch mit den örtlich zuständigen
Zulassungsbehörden (örtliche Fahrzeugregister) entsprechende Datenabgleiche durchgeführt. Soweit beim Vollzug
dieser Maßnahmen festgestellt wurde, dass Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen, wurde von der genannten
Steueranhebung abgesehen.
Nach den Erfahrungen der Praxis sind derzeit bei den in Frage stehenden Fahrzeugen die relevanten Daten beim
Kraftfahrt-Bundesamt in gewissem Umfang nicht vollständig oder nicht in zutreffender Form gespeichert. Um den
Haltern den Weg zur Zulassungsstelle zu ersparen, wird die Finanzverwaltung deshalb in Kürze einen zweiten
Datenabgleich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt durchführen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu den Verband der Automobilindustrie (VDA) und den Verband der
internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) gebeten, bei den Fahrzeugherstellern auf eine vollständige und
zutreffende Speicherung der relevanten Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt hinzuwirken. Im Anschluss daran wird die
Finanzverwaltung berichtigte Steuerbescheide erlassen. Der erneute Datenabgleich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt
dürfte bei den Finanzämtern im Herbst erfolgen.
Die Änderung erfolgt von Amts wegen, Einspruch einzulegen ist hierfür nicht erforderlich. Der zuviel bezahlte Betrag
wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen zurückerstattet. Wer den Erhöhungsbetrag vorab nicht
bezahlen will, kann Einspruch beim Finanzamt einlegen. Dann wird der Erhöhungsbetrag bis zur Klärung der Sachlage
von der Vollziehung ausgesetzt. Für eine sofortige Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder bei weiterhin
fehlenden Daten des Fahrzeugherstellers ist die Eintragung des Partikelminderungssystems bei der Zulassungsstelle
zwingende Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Auch in diesen Fällen wird der Steuerbescheid
rückwirkend geändert.
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