Hallo Bernd,
> AUSNAHMEN:
>
> Ein kostenloser Ersatzwagen steht einem rein rechtlich nur
> dann zu, wenn aufgrund eines Garantiefalles ein Fahrzeug
> nicht mehr fahrbereit ist, und auch nur dann, wenn die
> Reparatur nicht innerhalb eines Arbeitstages abzuwickeln ist.
Vielen Dank für Deine Beteiligung hier im Forum. Davon können wir alle nur profitieren.
Ganz widerspruchslos kann ich Deine Aussage aber nicht im Raume stehen lassen. Einen wichtigen Fall hast Du nämlich vergessen: Ersatzfahrzeug aufgrund einer Mängelbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
Hier ist der VERKÄUFER gesetzlich verpflichtet, bei einer Reparatur (also einer Nachbesserung des Kaufgegenstands) kostenlos einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Steht so im BGB, wird aber von den Händlern gerne verschwiegen und abgewiegelt.
Zur Klarstellung: dies betrifft nur den Händler, den das Fahrzeug verkauft hat. Andere Händler, die im Rahmen der Herstellergarantie aktiv werden sind davon nicht berührt.
Und Tschüs
Oliver