Hi,
nachfolgend meint der ADAC dazu:
Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen. Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb das ist, kann der Käufer entweder über den zentralen Ruf feststellen, den viele Hersteller/Importeure inzwischen eingerichtet haben oder aufgrund der Anschriften der autorisierten Betriebe, die jedem verkauften Kraftfahrzeug beiliegen. Nur in Notfällen kann der Käufer auch eine andere Werkstatt beauftragen und Erstattung der dadurch anfallenden Kosten verlangen. Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen. Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall. Solche Ansprüche könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die Reparaturen/Nachbesserungen mangelhaft durchgeführt wurden, oder das Fahrzeug dabei grob fahrlässig beschädigt wurde.
Jörg