Hallo Volker,
ich greife mal auf eine gleichartige Diskussion bei uns im Zafira-Forum zurück und kopiere:
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Hier zum Beispiel ein interessantes Zitat aus der c't 2002, Heft 16, Seite 85:
c't: "Steht dem Kunden für die Wartezeit leihweise ein Ersatzprodukt zu?"
Rechtsanwalt Kai Mielke (www.ra-mielke.de): "Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass, sofern ein Geschädigter wegen eines schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen kann, der Schädiger ihm die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen hat oder - so müsste man hinzufügen - ihm eine gleichwertige Sache zur Verfügung stellen muss."
Also, für mich ist die Aussage klar: innerhalb der Gewährleistungsfrist (nicht zu verwechseln mit der Garantie) von 2 Jahren (Neuwagenkauf seit November 2001) ist der Händler verpflichtet, mir einen Leihwagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bleibt nur wie immer das Problem: "Recht haben und Recht bekommen...".
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Bei dem Artikel in der c't ging es um Gewährleistungsansprüche bei IT-Produkten. "Schädiger" und "Geschädigter" beziehen sich hier auf einen Kaufvertrag. Der Verkäufer schädigt den Käufer, weil die Ware nicht funktioniert...
Und was für einen Computer gilt, sollte doch für ein Auto auch gelten, oder?
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Der Anspruch auf einen kostenlosen Leihwagen ergibt sich aus der Sachmängelhaftung im BGB, § 439 Absatz 2: "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
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Ende der Kopien. Nun aber zu Deiner eigentlichen Frage, warum der ADAC in seinem Text etwas anderes schreibt.
Wer den Text des ADAC aufmerksam liest, wird merken, dass der Mangel hier durch den Hersteller, vertreten durch eine seiner Vertragswerkstätten behoben wird. Das defekte Fahrezeug wird ja in die nächstgelegene Vertragswerkstatt gebracht.
Dies muß nicht unbedingt DER Vertragshändler gewesen sein, der das Fahrzeug verkauft hat. Aber nur dieser Verkäufer muß den Leihwagen stellen. Die übrigen mehreren hundert/tausend Vertragshändler sind davon ja nicht betroffen.
Und hier hat der ADAC aufgrund der Fallbeschreibung (defektes Fahrzeug bei fremden Vertragshändler) wahrscheinlich die feine Nuance des kostenlosen Leihwagens unter den Tisch fallen lassen...
Und Tschüs
Oliver