:-(( Nachdems ja soviel Stress und Fragen um die Lieferfähigkeit (oder eher die -willigkeit...???) gibt, ist hier (mal abgesehen von den wohl kaum HGB-fähigen AGBs, besonders die Fristsetzungen und ihr vermeintlich berechtigter Vertragsrücktritt) ein sehr interessantes Gerichtsurteil. Damit man sich net nur mit einem Vergleich zufrieden geben muss...
:-P
Erfolg für den Verbraucher: „Vermittlungsauftrag für EG-Fahrzeuge“ kann als Kaufvertrag zu werten sein. In diesem Fall haftet der Vermittler für verspätete Lieferung und Sachmängel!
Wer ein EU-Neufahrzeug erwirbt, spart zwar Geld, steht aber in der Regel vor folgendem Problem: Der deutsche Händler tritt als „Vermittler“ auf und haftet dem Kunden „nur“ für eine fehlerhafte Vermittlung, nicht aber für Sachmängel des Neufahrzeuges oder häufig auch nicht für Lieferverzögerungen. Denn der eigentliche Kaufvertrag wird entweder aufgrund der Vermittlung direkt mit einem Händler im Ausland geschlossen oder der Vermittler kauft im Auftrag des Kunden im Ausland ein. Tritt ein Sachmangel auf, kann sich der Kunde auf die EU-weit geltende Herstellergarantie berufen – soweit eine solche besteht. Falls nicht, bzw. wenn eine Lieferverzögerung auftritt, muss er sein Recht in der Regel beim ausländischem Händler nach dort geltendem Recht einfordern. Ein umständliches und oft wenig erfolgreiches Unterfangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 6 U 3/01; veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2002, Seite 212) entschied hier zugunsten des Verbrauchers, dass ein Vermittlervertrag im Einzelfall als Kaufvertrag zu werten ist und der Kunde sich damit bei auftretenden Problemen nach deutschem Recht beim „Vermittler“ schadlos halten kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde ein EU-Neufahrzeug für rund 20.000 Euro beim Vermittler bestellt. Als Lieferzeit wurde „ca. 8 Wochen“ eingesetzt. Der Vermittler verwendete „Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verkauf von EU-Fahrzeugen“. Als das Fahrzeug nach acht Wochen noch nicht geliefert worden war, setzte der Kunde dem Vermittler eine Nachfrist zur Lieferung und trat nach deren fruchtlosen Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Gleichzeitig forderte er rund 8000 Euro Schadensersatz vom Vermittler, weil ein vergleichbares Fahrzeug nur zum Preis von 28.000 Euro aufzutreiben war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Verbraucher den Schadensersatz in voller Höhe zu, mit der Begründung, dass der Vermittlungsvertrag hier als Kaufvertrag zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung „Vermittlung/Verkauf von EU-Fahrzeugen“ sowie aus der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Kaufgegenstand“. Zudem hätte ein reiner Abschlussvermittler dem Kunden schon wegen der unmittelbar zwischen diesem und dem Lieferanten begründeten Rechtsbeziehungen die Identität des ausländischen Vertragshändlers offen legen und den in seinem Namen geschlossenen Kaufvertrag zur Verfügung stellen müssen. Dies sei hier aber nicht geschehen. Weiter führten die Richter aus, dass die Annahme eines Kaufvertrages zwischen „Vermittler“ und Kunden den übereinstimmenden Interessen entsprach. Denn dem Endabnehmer, der ein reimportiertes Neufahrzeug erwirbt, sei regelmäßig nicht an Vertragsbeziehungen zu einem ausländischen Vertragshändler gelegen, zumal dieses Rechtsverhältnis ausländischem Recht unterläge und eine Rechtsverfolgung damit mit erheblichen Erschwernissen und Unwägbarkeiten verbunden wäre.
OLG Düsseldorf vom 30.08.2001
Quelle: ADAC Rechtsabteilung
Ich hoffe, dem einen oder anderen weitergeholfen zu haben. Viele Grüsse und viel Glück...!!
MFG Multi